Das DigiNetzGesetz – Neue Instrumente zur Beschleunigung des Breitbandausbaus
Zum 10.11.2016 sind weite Teile des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (sog. DigiNetzG) in Kraft getreten. Damit gingen weitreichende Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einher. Ziel dieser Anpassungen ist es, die im Rahmen des Breitbandausbaus entstehenden hohen Investitionskosten deutlich zu senken und die Realisierung von Breitbandausbauprojekten zu beschleunigen.
Die Ausgangslage
Tatsache ist, dass der Ausbau von Telekommunikationsnetzen (z. B. die Verlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln) regelmäßig mit hohen Tiefbaukosten verbunden ist. Die Kosten der Tiefbauarbeiten können dabei je nach Projekt bis zu 80% der Gesamtinvestitionskosten ausmachen. Eine Möglichkeit, um diese Kostenquote zu senken, besteht in einer intelligenten Nutzung bereits bestehender Infrastrukturen, die sich zur Einbindung in Breitbandprojekte eignen (z. B. durch Nutzung von bereits verlegten Leerrohren). Einsparpotentiale können sich aber auch aus der Koordination und Mitnutzung von ohnehin geplanten und stattfindenden Bauarbeiten ergeben (z. B. im Rahmen der Verlegung von Fernwärmeleitungen). Das DigiNetzG zielt demnach auf eine möglichst hohe Realisierung dieser Synergiepotentiale ab.
Anspruch auf Informationen als Kosteneinsparinstrument
Den Schlüssel zum Erfolg sieht der Gesetzgeber vor allem darin, den Zugang zu ausbaurelevanten Informationen zu eröffnen. Mit dem DigiNetzG erhalten die Eigentümer und Betreiber öffentlicher TK-Netze daher zunächst einen Anspruch auf Herausgabe von Informationen zu passiven Netzinfrastrukturen zur Hand (§ 77b TKG). So kann z. B. die Herausgabe von Informationen zum geografischen Standort, zum Verlauf von Leitungswegen von passiven Netzinfrastrukturen und deren Art und gegenwärtiger Nutzung beantragt werden; der Anspruch umfasst auch die Nennung eines zuständigen Ansprechpartners.
Zur Mitteilung dieser Informationen sind „Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze“ grundsätzlich binnen zwei Monaten verpflichtet. Der Kreis der Verpflichteten reicht weit und betrifft die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturen für die öffentliche Versorgung z. B. mit Gas, Strom, Fernwärme, Straßenbeleuchtung, TK-Diensten aber von Schienenwegen, Brücken etc. (typischerweise Stadtwerke, Kommunen, Zweckverbände, etc.). In bestimmten Fällen – wie kritischen Infrastrukturen – gelten Ausnahmeregelungen.
Ansprüche auf Mitnutzung, Mitverlegung sowie Baustellenkoordination
Weitere Instrumente sind das Recht auf bestimmte Vor-Ort-Untersuchungen an (fremden) passiven Netzinfrastrukturen (§ 77c TKG). Dieser Anspruch erlaubt z. B. punktuelle Prüfungen von Infrastrukturen, bei denen das konkrete Führen der Leitungen nicht gesichert ist.
In der Praxis könnten jedoch vor allem die gesetzlichen Ansprüche auf Mitnutzung bestehender Infrastrukturen (§ 77d-g TKG) sowie der Anspruch auf Mitnutzung von Bauarbeiten zur Mitverlegung von passiven Netzinfrastrukturen (§ 77i TKG) interessant werden. Flankierend hierzu stellt das DigiNetzG den Betreibern und Eigentümern von öffentlichen TK-Netzen auch einen Anspruch auf Mitteilung von Informationen zu geplanten und laufenden Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen (§ 77h TKG) sowie auf Koordinierung von Bauarbeiten zur Seite (§ 77i TKG). Diese Ansprüche sollen vor allem dann zum Zuge kommen, wenn es um Bauarbeiten geht, die teilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln (wie Haushaltsgeldern) finanziert werden. Im TKG finden sich zudem zahlreiche weitere Regelungen, um ausbalancierte Lösungen in Bezug auf Fristen, Ablehnungsgründe und Verteilung von Kosten zwischen Anspruchstellern und Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.
Verbindliche Klärung von Streitfällen durch BNetzA
In Streitfällen soll eine besondere Streitbeilegungsstelle für Klärung sorgen, die bei der Bundesnetzagentur angesiedelt ist (§ 77n TKG). Die Streitbeilegungsstelle entscheidet dann verbindlich über die jeweiligen Rechte und Pflichten zur Mitnutzung und über die Richtigkeit von Versagungsgründen. Diese Verfahren sind nach Antragseingang innerhalb von max. 4 Monaten verbindlich zu entschieden. Ähnliches gilt für Entscheidungen über die Ansprüche nach § 77b, c, h TKG; dann erfolgt eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten. Dem Gesetzgeber ist damit deutlich an einer schnellen Klärung von Streitfällen gelegen.
Verkürzung von Genehmigungsfristen für Bauarbeiten zum Breitbandausbau
Einen erheblichen Beschleunigungseffekt soll auch die Regelung aus § 77p TKG mit sich bringen, wonach über beantragte Genehmigungen für Bauarbeiten zum Breitbandausbau grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entschieden werden muss; diese Frist kann nur in besonderen Fällen um maximal einen Monat verlängert werden.
Fazit
Das DigiNetzG bietet ein ganzes Bündel an neuartigen Instrumenten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Breitbandausbaus. Noch ist es zu früh um zu sagen, wie die Praxis dieses Instrumentarium annehmen wird. Gleichwohl eröffnen diese Regelungen interessante Einsparpotentiale und könnten teilweise durchaus erfolgreich als „Booster“ wirken.
Die Regelungen des DigiNetzG sind auch im Rahmen von öffentlich geförderten Breitbandprojekten relevant. Denn sollen hierfür Fördermittel aus dem aktuellen Bundesförderprogramm in Anspruch genommen werden, fehlt es an der Förderfähigkeit von Ausbaumaßnahmen, wenn diese auf eine rechtliche Ausbauverpflichtung nach dem DigiNetzG zurückgehen.