Der wievielte Bericht für den Aufsichtsrat?

Der wievielte Bericht für den Aufsichtsrat?

Der wievielte Bericht für den Aufsichtsrat 

Heute geht es um das brandheiße Thema "Country by Country Reporting im #Aufsichtsrat". Eine kritische Betrachtung von Eberhard Vetter

Wie wir alle wissen, hatte dieses Thema bisher im Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats großer Unternehmen ebenso wenig einen besonderen Platz wie die generelle Erfüllung der Steuerpflichten des Unternehmens. Aber jetzt kommt die Wende! Ein neuer Gesetzentwurf soll dafür sorgen, dass die Geschäftsleitung von international tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die über ausländische Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften einen Umsatz von über 750 Mio. € erzielen, zur öffentlichen Berichterstattung im Sinne eines public Country bei Country Reporting verpflichtet werden.

Das Ziel dahinter ist, die öffentliche Kontrolle dieser Steuerinformationen zu ermöglichen und letztlich die Steuerflucht zu bekämpfen. Doch jetzt kommt der Knackpunkt: Der entsprechende Bericht soll dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden, genau wie der Jahresabschluss und der Lagebericht.

Aber mal ehrlich, wer hat Lust und Zeit sich durch Berge von Steuerunterlagen zu wühlen? Die meisten #Aufsichtsratsmitglieder haben doch keine Ahnung von Steuerfragen und müssen das auch nicht. Deshalb stellt sich die Frage, welchen besonderen Beitrag die Aufsichtsratsmitglieder bei der Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts leisten können.

Und noch etwas, warum sollte die Prüfung des Berichts zwingend im #Aufsichtsratsplenum stattfinden? Kann man das nicht an einen Aufsichtsratsausschuss zur Erledigung delegieren? Wenn man bedenkt, dass der Aufsichtsrat schon mit genügend Aufgaben betraut ist, wäre das sicherlich eine Entlastung für alle Beteiligten.

Im Sinne guter #CorporateGovernance sollte es doch darum gehen, den Aufsichtsrat vor Überlastung durch ein überbordendes Programm von Pflichtaufgaben zu bewahren, um ihm die effektive Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der grundlegenden Fragen der Unternehmensführung durch den Vorstand sowie der strategischen Fragen zu ermöglichen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es wichtig ist, den Aufsichtsrat nicht mit zusätzlichen, besonderen obligatorischen Prüfungsaufgaben zu überfrachten. Es reicht aus, wenn die Pflicht zur Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts der allgemeinen Überwachung des Aufsichtsrats unterliegt, was durch die Vorschrift von § 111 Abs. 1 AktG bereits heute gewährleistet ist.

Mit freundlicher Genehmigung von Eberhard Vetter Rechtsanwalt in Köln haben wir seinen Beitrag zu obigem Thema von ChatGPT überarbeiten lassen. Zur Klarstellung: die Sache ist ernst!



Wenn Ihnen dieser Blog gefallen hat, teilen Sie ihn auf LinlkedIn, wenn Sie regelmäßige Updates als Aufsichtsrat wünschen, abonnieren Sie unseren Newsletter Directors ESSENTIALS.

office@directorsacademy.de


 

Dr. Viktoria Kickinger

Aufsichtsrätin, Unternehmerin:Unique bei digitaler, multimedialer Weiterbildung für Aufsichtsräte

1 Jahr

Eine kritische Betrachtung von Eberhard Vetter

Zum Anzeigen oder Hinzufügen von Kommentaren einloggen

Weitere Artikel von Directors Academy

Ebenfalls angesehen

Themen ansehen