Deutscher Mindestlohn gilt auch für Kraftfahrer im Transit
Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt in einem Urteil vom 22.8.2018 die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf im Ausland ansässige Transportunternehmen und ihre Arbeitnehmer.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 22.8.2018 (11 K 544/16 und 11 K 2644/16) entschieden, dass das deutsche MiLoG auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar ist. In zwei gleichgelagerten Fällen hatten sich die ausländischen Transportunternehmen jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben. In seinen Urteilsbegründungen hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.
Um zur Anwendbarkeit des deutschen Mindestlohngesetzes zu kommen, muss das Gericht bejaht haben, dass die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird. Dies steht nicht in offenkundigem Einklang mit Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitsort bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.