Die Tücken grenzüberschreitender Erbfälle am Beispiel Österreich/Deutschland

Die Tücken grenzüberschreitender Erbfälle am Beispiel Österreich/Deutschland

Insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Erbrechtsverordnung und der heutigen internationalen Mobilität von Mensch und Vermögen, kann eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema der Nachlassplanung dazu beitragen, Erbstreitigkeiten zu vermeiden und frühzeitig etwaige Stolpersteine zu identifizieren und Lösungsmöglichkeiten zu finden.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt grundsätzlich die Erbquoten

Das Erbrecht Österreichs und Deutschlands sieht vor, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die Kinder zu gleichen Teilen erben. Aber bereits hier, werden die Unterschiede zwischen dem österreichischen und deutschen Erbrecht sichtbar. Die Höhe der Erbquote für die Kinder, hängt in Österreich nicht nur von der Anzahl der Kinder ab. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob der Erblasser verheiratet war. Denn in Österreich erbt der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge stets 1/3 des Nachlasses. Unter den Kindern, werden dann die übrigen 2/3 zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Erbrecht Deutschland!

Hier ist die Erbquote für den Ehegatten nicht fix, sondern hängt vom ehelichen Güterstand ab. Die Erbquote des Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt in Deutschland ¼ und wird jedoch um ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich erhöht. Damit erhält der Ehegatte im Gegensatz zum österreichischen Erbrecht die Hälfte des Nachlasses!! Die Kinder müssen sich dann mit der anderen Hälfte begnügen.

Die großen Unterschiede im Pflichtteilsrecht

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gibt es einen Pflichtteil am Nachlass. In beiden Jurisdiktionen, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Wie wir aber zuvor festgestellt haben, ist die Höhe des gesetzlichen Erbes in beiden Ländern durchaus unterschiedlich. Auch wenn es in beiden Staaten ein Pflichtteilsrecht für den Ehegatten und die Abkömmlinge gibt, unterscheiden sich die beiden Rechtssysteme durchaus voneinander. Sieht das deutsche Erbrecht zusätzlich ein Pflichtteilsrecht der Eltern des Erblassers vor, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gesteht die österreichische Rechtsordnung den Eltern ein solches eben nicht zu.

Auch bei der Berechnung der sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche, gehen die beiden Länder unterschiedliche Wege.

Der Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Schenkungen sind auch hier Grenzen gesetzt. In Deutschland gibt es das sogenannte „Abschmelzmodell“, wonach Schenkungen für die Pflichtteilsergänzung zwar Berücksichtigung finden, aber sich der Wert der Hinzurechnung von Jahr zu Jahr um 10% reduziert. Liegt die Schenkung beim Erbfall mehr als zehn Jahre zurück, ist sie für die Pflichtteilsberechnung nicht mehr relevant.

Ein solches System ist der Rechtsordnung Österreichs fremd. Hier wird danach unterschieden, ob die Schenkung an eine pflichtteilberechtigte oder nicht berechtigte Person erfolgt ist. Für Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person, gilt eine zweijährige Anfechtungsfrist.

Diese Regelung kann gerade im Zusammenhang mit Zuwendungen im Bereich von Patchworkfamilien, durchaus einen großen Vorteil darstellen.

 Die erbrechtliche Stellung des Lebensgefährten

Der nichteheliche Lebensgefährte kann in Deutschland nur dann Rechte aus dem Nachlass geltend machen, wenn er vom Erblasser z.B. in einem Testament eingesetzt wurde. Nach dem Erbrechtsänderungsgesetz Österreichs aus 2017, erbt jedoch der Lebensgefährte immer dann, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt.  Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Des Weiteren darf der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.

Frühzeitige Nachlassplanung ratsam!

Die aufgezeigten Unterschiede beider Rechtsordnungen machen deutlich, dass eine grenzüberschreitenden Nachlassplanung durchaus eine komplexe Materie darstellen kann und bei Nichtbeachtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen, im Zweifel zu ungewollten Ergebnissen führen kann.

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