„Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!“ - Preisvergleiche müssen zutreffen

Reklame bildet ein wichtiges Mittel zur Absatzförderung in der freien Marktwirtschaft. Oftmals sollen dabei die Produkte der Konkurrenz gegenübergestellt, und die Vorzüge der eigenen Erzeugnisse deutlich gemacht werden. Grundsätzlich ist derartige vergleichende Werbung zulässig, unterliegt aber bestimmten gesetzlichen Regelungen.

„Ich bin besser und billiger“ - darf man das ?

Im Allgemeinen gilt: Vergleiche im Rahmen von Werbung sind legitim. Eigene Ware darf den Produkten der Konkurrenz gegenübergestellt werden, um die eigenen Vorteile zu verdeutlichen. Gegen geltendes Wettbewerbsrecht wird erst verstoßen, wenn diese Gegenüberstellung bestimmte Grenzen nicht beachtet. Im Gesetz sind diese Übergänge genau geregelt. § 6 Abs. 2 UWG lautet: 

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Die Preise mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen, ist legitim. Dies kann durchaus in aller Ausdrücklichkeit erfolgen.

Der Discounter „Netto“ kam so mit einer Reklame daher, in der die Konkurrenz konkret erwähnt wurde. „Du willst günstigere Preise als bei Globus?“ Dann geh doch zu Netto!“. Diese Slogan bewegt sich durchaus noch im Rahmen des Erlaubten.

Erstens wird durch den Vergleich von der Wahrheit entsprechenden Tatsachen, namentlich den preislichen Differenzen, „Globus“ nicht in unsachlicher Weise diffamiert. Freilich beinhaltet auch ein zunächst „neutral“ erscheinender Vergleich auch eine Besserstellung des Werbenden. Bis zu einem bestimmten Maße muss dies allerdings von dem Betroffenen toleriert werden. Ferner stehen in der Auffassung eines durchschnittlichen Verbrauchers höhere Preise meist in einem Zusammenhang mit besserer Qualität. 

Zweitens hat der Konsument ein berechtigtes Interesse daran, sich hinsichtlich aller möglichen Angebote informieren zu können. Dazu gehört auch, über preisliche Unterschiede im Klaren zu sein. 

Globus senkte die Preise

Trotzdem wollte sich „Globus“ mit der Reklame der Konkurrenz nicht zufrieden geben. In der Folge reagierte die Supermarktkette nun recht gewitzt. Im Wissen, dass der Slogan der Konkurrenz durchaus legitim ist, senkt „Globus“ seine Preise. Ab jetzt entsprach die Aussage, Netto biete die günstigeren Konditionen, nicht mehr der Wahrheit. Ab diesem Zeitpunkt war die Werbung dann auch nicht mehr zulässig, da unwahre Aussagen bei Anzeigen stets als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrecht qualifiziert werden. 

Die bereits im Jahre 2018 erhobene Klage von „Globus“ hatte nun letztinstanzlich Erfolg (OLG Nürnberg, Urteil v.16.10.2018, Az. 3 U 761/18). Nach Ansicht der Richter wird nämlich eine zunächst legitime Werbung auch dann wettbewerbswidrig, wenn sie ursprünglich wahr war, während der Geltungsdauer aber nicht mehr zutrifft. 

Fazit

Vergleiche im Rahmen von Werbung können durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich sind diese zwar erlaubt, neben einer bloßen Gegenüberstellung müssen für die Unlauterkeit noch weitere, eben diese begründende Umstände hinzutreten. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn ein anderes Unternehmen in unsachlicher Weise herabgesetzt, dessen sozialer Achtungsanspruch verletzt oder eine Verwechslungsgefahr begründet wird. 

Auch humoristische Ansätze bei Reklame unterliegen dem Wettbewerbsrecht. Satirisch ironische Vergleiche sind legitim, bloße Schmähkritik nicht. Hier werden oft feine Linien gezogen. Entscheidend ist stets eine Abwägung aller Umstände sowie Interessen der Beteiligten. 

Wie bereits erwähnt, sind Preisvergleiche bei Anzeigen zulässig – allerdings nur wenn auch wirklich niedrigere Preise angeboten werden. Dies gilt nicht nur für Preisvergleiche, Gegenüberstellungen aller Art müssen der Wahrheit entsprechen (beispielsweise „schnelleres Internet als bei der Telekom“, oder „stromsparendere Backöfen als bei Miele“,etc.).

Ändern sich die Tatsachen, werden auch die getroffenen Aussagen unlauter, da sie unwahr und damit unlauter im Sinne des Wettbewerbsrecht werden. Als Konsequenz können für die Konkurrenz Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche entstehen. 

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