Nach den erfolglosen Versuchen in der Vergangenheit konnte nunmehr in der Sitzung am 5.11.2024 Einstimmigkeit im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN-Rat) zu den europäischen Gesetzesvorschlägen „VAT in the Digital Age“ (ViDA) erzielt werden. Die Richtlinie und die Verordnung sind Gegenstand eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens und aufgrund der signifikanten Änderungen durch den ECOFIN-Rat muss im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens nunmehr das Europäische Parlament erneut zu dem vereinbarten Text konsultiert werden.
Nach der derzeitigen Fassung der Vorschläge ergibt sich nachstehender zeitlicher Ablauf:
- Es steht den Mitgliedstaaten frei, ohne vorherige Genehmigung der EU, E-Rechnungsvorgaben – beschränkt auf inländische Transaktionen - einzuführen.
- Die Ausstellung elektronischer Rechnungen wird nicht mehr von der Zustimmung des Kunden abhängig sein.
- Die EU kann besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit IOSS-Identifikationsnummern ergreifen. Dazu gehört die Verknüpfung einer IOSS-Identifikationsnummer mit der Einfuhrsendungsnummer.
- Änderung des Anwendungsbereichs des Schwellenwerts von 10.000 € für B2C-Fernverkäufe von Waren und TFE-Dienstleistungen.
- Grenzüberschreitende Lieferungen von Erdgas, Heiz- und Kühlenergie gelten als Fernverkäufe und können daher in der Mehrwertsteuererklärung der einzigen Anlaufstelle (OSS) angegeben werden.
- Die Einbeziehung von elektronischen Schnittstellen (Lieferfiktion) soll auf Lieferungen an alle Kunden und nicht mehr nur an Nichtsteuerpflichtige anwendbar sein.
- Ausweitung des OSS-Verfahrens auf den elektronischen Handel und grenzüberschreitende Lagerbewegungen (auch für Investitionsgüter), die Lieferung und Installation von Waren.
- Die Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wird beginnend zum 01.07.2028 abgeschafft und am 30.06.2029 auslaufen.
- Die Regelungen zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zwischen Gebietsfremden und inländischen Unternehmen wird in gewissen Umfang harmonisiert.
- Freiwillige Einbeziehung der Plattformwirtschaft für Mitfahrgelegenheiten und Kurzzeitvermietungen von Unterkünften: Die Pflicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer für Plattformen für Mitfahrgelegenheiten und die Kurzzeitvermietung von Unterkünften soll im Juli 2028 mit einer optionalen Phase beginnen.
- Beginn der obligatorischen Phase zur Einbeziehung der Plattformwirtschaft für Mitfahrgelegenheiten und Kurzzeitvermietungen von Unterkünften.
- Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von zehn Jahren diverse Ausnahmen hiervon vorsehen.
- Einführung von digitalen Meldepflichten (DRR) für Lieferanten und deren Kunden, z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe und B2B-Dienstleistungen.
- Entfall der Zusammenfassenden Meldung, da sie nun durch die neue DRR-Regelung ersetzt wird.
- Einführung der elektronischen Rechnungsstellung für DRR-Transaktionen. Dazu gehört eine neue Definition der Norm EN16931 für die elektronische Rechnungen (Entwurf erwartet im Juli 2025).
- Elektronische Rechnungen müssen grundsätzlich am 10. Tag nach dem Steuertatbestand ausgestellt werden.
- Sammelrechnungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zulässig bleiben.
- Geplante Harmonisierung bestehender Systeme für die elektronische Rechnungsstellung bei inländischen Transaktionen mit den „ViDA-Standards“ für grenzüberschreitende Umsätze.
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