U-Rat: Zustimmung zu einem EU-weiten vereinfachten Quellensteuerverfahren (sog. FASTER-Richtlinie)

U-Rat: Zustimmung zu einem EU-weiten vereinfachten Quellensteuerverfahren (sog. FASTER-Richtlinie)

Der Europäische Rat hat am 10.12.2024 die EU-Richtlinie "Faster and Safer Tax Relief of Excess Withholding Taxes" ("EU-FASTER") in der Fassung des Rats der Wirtschaft und Finanzen ("ECOFIN") vom 14.05.2024 verabschiedet. Lediglich die formale Nummerierung der Artikel hat sich geändert, da dabei nun auf Unterbuchstaben verzichtet wurde. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird in Kürze erfolgen.

Die Europäische Kommission hatte bereits am 19.06.2023 den ersten Entwurf der sog. FASTER-Richtlinie ("Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes") veröffentlicht. Nach mehreren Anpassungen wurde im Rat der Europäischen Union am 14.05.2024 Einigung erzielt. Aufgrund der Änderungen, die der Rat während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hatte, musste zunächst das Europäische Parlament erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden. Der vereinbarte Text wurde von den Rechts- und Sprachsachverständigen geprüft, und die Richtlinie nun am 10.12.2024 vom Rat förmlich angenommen.

Ziel der Richtlinie ist es, die Effizienz und Sicherheit der Quellensteuerverfahren in der EU für Investoren, Finanzintermediäre (z.B. Banken) und nationale Steuerbehörden zu erhöhen. Zudem sollen faire Steuerpraktiken gefördert, Steuerbetrug bekämpft und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU beseitigt werden.

Die Richtlinie erfasst Quellensteuern, die im Falle grenzüberschreitender Investitionen von einem Mitgliedstaat in Bezug auf Dividenden aus börsennotierten Wertpapieren oder auf Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen einbehalten werden.

Die folgenden Maßnahmen sollen die Entlastung von Quellensteuern künftig vereinfachen und einem Missbrauch vorbeugen:

  • Gemeinsame digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung: Eine einheitliche, digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung ("Digital tax residence certificate (eTRC)", vgl. Art. 4 der Richtlinie), die innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beantragung ausgestellt werden soll, löst die in vielen Mitgliedstaaten noch papierbasierte Version ab.
  • Zwei Schnellverfahren zur Ergänzung des geltenden Standard-Erstattungsverfahrens: Zur EU-weiten Harmonisierung und Beschleunigung der Erstattungsverfahren werden zwei Schnellverfahren die bestehenden Regelungen ergänzen. Hierbei können sich die Staaten für eines der beiden Verfahren oder eine Kombination aus beiden entscheiden. Das Verfahren zur "Entlastung an der Quelle" ("Relief at source system", vgl. Art. 13 der Richtlinie) sieht vor, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlung von Zinsen oder Dividenden ein ermäßigter Steuersatz gemäß den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird. Das "schnelle Erstattungsverfahren" ("Quick refund system", vgl. Art. 14 der Richtlinie) soll eine Erstattung zu viel entrichteter Quellensteuern innerhalb von 60 Kalendertagen nach Zahlung sicherstellen.
  • Nationales Register und standardisierte Meldepflicht: Große Finanzintermediäre (z.B. Banken) in der EU werden dazu verpflichtet, sich in einem nationalen Register für zertifizierte Finanzintermediäre zu registrieren (vgl. Art. 5 ff. der Richtlinie). Steuerpflichtige, die über registrierte Finanzintermediäre in der EU investieren, können die Schnellverfahren für die Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen. Zertifizierte Finanzintermediäre müssen der zuständigen nationalen Steuerverwaltung melden, von wem an wen Dividenden ausgeschüttet oder Zinsen gezahlt werden (vgl. Art. 10 der Richtlinie). Daneben wird eine indirekte Meldepflicht eingeführt, nach welcher die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln sind. Potentielle Missbrauchsfälle sollen durch die erhöhte Transparenz leichter identifiziert werden können.

Wichtig ist es zu betonen, dass die Mitgliedstaaten fakultativ ihre bestehenden Verfahren beibehalten können, wenn sie bereits ein System der Steuererleichterungen an der Quelle haben, welches für überschüssige Quellensteuer auf Dividenden oder auf Zinsen für öffentlich gehandelte Anleihen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie zur Verfügung steht (vgl. Art. 11 Nr. 6 der Richtlinie). Außerdem können Anträge in definierten Hochrisikofällen durch die Mitgliedstaaten von den beiden genannten Schnellverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, um weitere Kontrollen durchzuführen (vgl. Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie).

Die FASTER-Richtlinie erfasst darüber hinaus explizit nur Fälle von börsennotierten und börsengehandelten Wertpapieren, die über Finanzintermediäre gehalten werden. Entlastungen für konzerninterne Dividendenzahlungen oder Lizenzgebühren sind bislang nicht vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben gemäß Art. 25 der Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen, welches dann ab dem 01.01.2030 anwendbar sein soll.

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