Grundsatz der Planung für alle am Bau Beteiligten www.swissbauco.com
Aufgrund der hohen Planungsverantwortung und der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Beteiligten am Bau kann sich der Planer nicht darauf berufen, dass der Unternehmer die Fehler hätte erkennen müssen. Wenn demgegenüber der Bauherr zunächst den Unternehmer in Anspruch nimmt, kann sich dieser gegenüber dem Bauherrn auf dessen ordnungsgemässe Planungspflicht berufen, der er offensichtlich nicht nachgekommen ist.