Unternehmervarianten: (Mit-)Haftung des Bauingenieurs?
Entstehen bei Bauprojekten, in welchen Unternehmervarianten (Projekt- oder Herstellungsvarianten) ausgeführt wurden, Schäden, stellt sich jeweils auch die Frage nach einer (Mit-)Haftung des Ingenieurs.
Grundsätzlich haftet der Unternehmer für seine Unternehmervariante. Davon unbesehen kann aber der Ingenieur (solidarisch) mithaften, wenn ihn eine Mitverantwortung trifft.
Die Ordnung SIA 103 (2014) sieht zwar als Grundsatz vor, dass der Bauingenieur Unternehmervarianten nicht überprüfen muss, bzw. dass das fachliche und rechnerische Überprüfen von Unternehmervarianten besonders zu vereinbarende Leistungen sind (und nicht Teil der Grundleistungen).
Dies ist allerdings gleich in mehrfacher Hinsicht einzuschränken:
Vor der Ausführung einer Unternehmervariante empfiehlt sich daher für Bauingenieure die Anpassung des Planer-/Bauleitungsvertrages mit einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Haftung – sowie gegebenenfalls einer Anpassung der Vergütung.
Michael Wolff, Zollikon, 27.07.2023 (wolffpool.ch)
Geschäftsführender Inhaber bei amix holding ag und steger.ag
1 Jahr👍immer wieder spannend!