Lassen Sie Ihre Arbeitsverträge prüfen!
Eine ganze Reihe von Verfallklauseln in Arbeitsverträgen dürften nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam sein. Daher sollten Arbeitgeber die Klauseln schnellstmöglich prüfen lassen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018, Az.: 9 AZR 162/18).
Ein Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag folgende Klausel:
§ 11 Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Der Arbeitnehmer einigte sich mit seinem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht in einem Vergleich auf die Beendigung und Abrechnung seines Arbeitsverhältnisses. Das verlief soweit auch alles glatt und im Sommer des Jahres rechnete der Arbeitgeber das letzte Mal über den Lohn des Arbeitnehmers ab und zahlte die Beträge aus.
Erst mehr als sechs Monate später machte der Arbeitnehmer dann allerdings noch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen geltend und klagte erneut. Der Arbeitgeber meinte nun aber, er sei auf der sicheren Seite aufgrund der oben zitierten Verfallklausel im Arbeitsvertrag. Er wollte nicht zahlen. Deshalb musste schließlich das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Das Bundesarbeitsgericht allerdings verurteilte den Arbeitgeber zur Abgeltung von 19 Urlaubstagen und damit zu einer Zahlung von knapp 1.700 € brutto. Die Ausschlussfrist musste der Arbeitnehmer nicht beachten, da sie unwirksam war. Sie hatte nicht den seit dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist aber nach dem Gesetz verboten.
Fazit: Eine vom Arbeitgeber verwendete arbeitsvertragliche Verfallklausel, die alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch Ansprüche auf den gesetzlich garantierten Mindestlohn umfasst, ist unwirksam, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.