Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz - was ab 20. März gilt
Homeoffice, 3G, Maskenpflicht: Die Bundesregierung hat neue Corona-Regeln für die Arbeitswelt festgelegt. Betriebe legen die Schutzmaßnahmen nun individuell fest. Grundlage dafür sind das regionale Infektionsgeschehen und die Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung setzt auf mehr Eigenverantwortung: Unternehmen können nun selbst festlegen, wie sie ihre Mitarbeitenden vor dem Coronavirus schützen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sollen die erforderlichen Maßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.
Grundlage sind das regionale Infektionsgeschehen sowie die Infektionsgefahren bei den jeweiligen Tätigkeiten. Bundesminister Hubertus Heil sagte: "Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt."
Betrieblicher Infektionsschutz – die neuen Regeln im Detail
Ab 20. März sind Unternehmen nicht weiter verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zuhause aus zu ermöglichen. Angestellte müssen – wenn der Betrieb es fordert – wieder ins Büro kommen. Umgekehrt gilt aber keine Büropflicht, Mitarbeitende dürfen selbstverständlich weiter im Homeoffice arbeiten, wenn sich die Parteien einig sind. Gerade wenn Beschäftigte in Großraumbüros zusammensitzen, ist das Homeoffice eine sinnvolle Maßnahme, um Infektionen zu vermeiden. Zudem haben viele Unternehmen unabhängig von der Infektionslage Betriebsvereinbarungen zum hybriden Arbeiten aufgesetzt.
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Für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt seit 15. März die Impfpflicht. Für alle anderen Branchen entfällt die betriebliche 3-G-Regelung. Beschäftigte müssen keine Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mit sich führen. Betriebe können sich auf Basis der Gefährdungsbeurteilung jedoch dafür entscheiden, den Mitarbeitenden vor Ort weiterhin einmal pro Woche einen Coronatest kostenlos anzubieten.
Masken sind ab nun nicht mehr per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Unternehmen können aber weiterhin Masken bereitstellen und sie dürfen das Tragen von Masken auch anordnen. Denn sie haben sich als besonders wirkungsvoll erwiesen, um Ansteckungen zu verhindern. Angesichts hoher Infektionszahlen werden sie sicher auch im Frühling zum Alltag am Arbeitsplatz dazugehören. Das gilt besonders dort, wo wenig Abstand möglich ist bzw. nicht ausreichend gelüftet werden kann.
In Deutschland sind immer noch vergleichsweise viele Menschen nicht geimpft. Um die Bereitschaft zum Piks zu erhöhen, dürfen sich Beschäftigte auch während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen lassen. Diese Regelung der Verordnung bleibt bestehen.
Angesichts neuer Höchststände bei den Infektionen sollten Betriebe weiterhin auf einen umfassenden Gesundheitsschutz setzen. Dazu gilt der inzwischen weit verbreitete Omikron-Subtyp BA.2 als besonders ansteckend. Das Robert-Koch-Institut mahnt in seinem Wochenbericht: "Der weitere Verlauf der Pandemie hängt maßgeblich davon ab, wie sich das Verhalten in der Bevölkerung ändert und in welchem Umfang mögliche infektionsrelevante Kontakte zunehmen."
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