Schlechte Aussichten für KWK-Anlagenbetreiber: Kürzungen und Nachforderungen
Doppelt bestraft
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 10 MW, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gingen, dürften demnächst außerdem Rückforderungen gesparter EEG-Umlage ins Haus flattern. Denn ein schon tot geglaubtes „Regelungsmonster“ ist auferstanden: Gemäß § 61c Abs.1, Satz 2 EEG 2021 gilt für KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1 bis 10 MW, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gingen, dass sie nur bis zu einer Grenze von 3500 Vollbetriebsstunden (VBh) von einer 40- prozentigen EEG-Umlage profitieren. Von 3500 VBh bis 5000 VBh bezahlen sie 100 Prozent EEG-Umlage. Alles, was die 3500 VBh überschreitet, tilgt außerdem als Rückspiegelung den Bonus der EEG-Umlage-reduzierten Vollbetriebsstunden bis 3500.
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