Steuerfreie Thesaurierung von Erträgen bei vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen
Steuerlich transparente Versicherungsverträge in Verbindung mit Immobilieninvestitionen
Von den elf Billionen Vermögen wechseln gut zwei Billionen die Generation. Nach einer Analyse des Deutschen Instituts für Altersvorsorge leben derzeit mehr als 40 Millionen Haushalte in Deutschland. Sie besitzen nach Abzug aller ausstehenden Kredite ein Vermögen von 11,1 Billionen Euro. In 7,7 Millionen Haushalten werden zwischen 2015 und 2024 Todesfälle zu beklagen sein. In der Summe werden dabei von zehn Euro Vermögen 2,80 Euro oder 28 Prozent des gesamten Nettovermögens privater Haushalte vererbt – das sind 3,1 Billionen Euro. Geschätzte 5,8 Millionen Erblasser werden ein Vermögen von 2,1 Billionen Euro generationenübergreifend vermachen. In mehr als 50% der Sterbefälle liegt kein Testament vor, oder das Testament ist aus formalen Fehlern ungültig. Ohne ein Testament gilt jedoch die gesetzliche Erbfolge! Oftmals ist diese Erbfolge aber nicht unbedingt die vom Erblasser gewollte.
Umso wichtiger ist eine Vermögensnachfolgeplanung, die auf die Bedürfnisse des Erblassers zugeschnitten ist und zu Lebzeiten auch jederzeit angepasst werden kann.
Die Vermögensnachfolge lässt sich zudem für Teile des Vermögens durchaus effektiver gestalten, als mit einem Testament.Eine durchaus interessante Alternative, könnte dabei der steuerlich transparente Versicherungsvertrag darstellen.
Nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 EStG werden die sogenannten vermögensverwaltenden Versicherungsverträge von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge ausgenommen. Stattdessen werden derartige Verträge transparent besteuert. Im Klartext bedeutet das, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge z. B. in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen dem vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto zufließen, diese dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen sind.
Die Übertragung von Anlagegütern auf das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Begründung eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags sowie deren Rückübertragung auf den wirtschaftlich Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist steuerlich unbeachtlich und führt damit insbesondere nicht zu einer Veräußerung im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG.
Und genau hier liegt der Gestaltungsansatz um zukünftige Gewinne aus einer Investition "steuerfrei" zu thesaurieren.
Das für den Versicherungsnehmer individuell zusammengestellte Versicherungsdepot wird über eine in vermögensverwaltende GmbH verwaltet. Auf Ebene der GmbH erfolgt die Besteuerung der erzielten Gewinne analog des Körperschaftsteuergesetzes. Jedoch werden laufende Gewinne nicht als Dividende ausgeschüttet, sondern thesauriert und wieder veranlagt. Der Versicherungsnehmer fungiert auf Ebene "seiner" GmbH als Geschäftsführer und behält die vollständige Entscheidungsbefugnisse über die Anlagestrategie.
Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt steuerrechtlich vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
. (1) In dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart und
. (2) die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt und
. (3) der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (Dispositionsmöglichkeit).
Diese doch sehr klaren Voraussetzungen für die steuerrechtliche Einordnung als vermögensverwaltender Versicherungsvertrag, bieten eine sehr gute Grundlage für steuerrechtliche Gestaltungen.
Versicherungsvertrag: Teil des Nachlasses im Erbfall?
Bei einer Versicherungslösung zugunsten einer bestimmten Person (unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge) besteht „ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter“.
Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dabei unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten. Das Vermögen des Verstorbenen, fällt grds.nicht in seinen Nachlass.
Welche Vermögenswerte können auf einen Versicherungsvertrag übertragen werden?
Hier kommt es auf die nationalen Gesetzgebungen und Vorgaben für die Versicherungsunternehmen an. In Europa gibt es drei Länder, die einer Versicherung ein Maximum an Flexibilität in Bezug auf die im sogenannten „Deckungsstock“ befindlichen Vermögenswerte gewähren. Zu nennen sind dabei das Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg.
Grundsätzlich ist es möglich, nahezu jeden Vermögenswert in den Deckungsstock einer Versicherung zu „übertragen“. Am Ende ist alles „nur“ eine Frage der Strukturierung und Bewertung.
Neben bestehenden Depots und Liquidität, lassen sich somit Immobilien oder auch Gesellschaftsanteile auf einen Versicherungsvertrag übertragen und durch getroffene Regelungen im Vertrag (z.B. Regelungen zu Begünstigen, Term fix Klauseln) außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an die nächste Generation übergeben.
Durch eine rechtskonforme Ausgestaltung eines solchen Versicherungsvertrages, lassen sich bereits zu Lebzeiten klare Regelungen für die Vermögensnachfolge treffen und etwaige Erbstreitigkeiten vermindern und im besten Fall verhindern.