#Straßentransport#, #Spedition#:Wer #haftet# bei #Unmöglichkeit der Leistung# in Zeiten der #Coronavirus COVID-19# Ausbreitung? Das Beispiel #Italien#
Der derzeit nicht nur europaweit bestehende Ausnahmezustand aufgrund des neuartigen Coronavirus COVID-19 stellt gerade für die Transport-, Speditions- und Logistkbranche eine enorme Herausforderung dar. Mehr denn je sind Logistiker, Spediteure und Frachtführer gefrag: Ihnen wird abverlangt, dass sie schnell und unproblematisch Lebensmittel, Arzeneien und Medikamente sowie weitere lebenswichtige Güter transportieren und zwar sowohl national als auch international. Die nach und nach von mehreren EU Mitgliedstaaten beschlossene Grenzschließung trägt allerdings weiter dazu bei, dass sich Engpässe bei der Lieferung und den Transporten sowie der Logistik bilden und die involvierten Parteien in Verzug gelangen bzw. ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können und Aufträge stornieren müssen. So haben z.B. derzeit viele Frachtführer Schwierigkeiten überhaupt LKWs u/o LKW-Fahrer zur Verfügung zu stellen, die grenzüberschreitend die Ware transportieren können bzw. aufgrund der derzeit geltenden Grenzkontrollen, die Ware rechtzeitig zu liefern; dies führt dazu, dass Lieferzeiten nicht mehr eingehalten werden können bzw. Lieferketten unterbrochen sind.
Rechtlich betrachtet stellt sich die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen im Logistik- und Transport- sowie Speditionswesen aufgrund des Eintritts eines "höheren Gewalt"-Zustandes gerechtfertigt sein kann. Hierbei geht es in erster Linie um zivilrechtliche Ansprüche, die im Zuge eines sich global auswirkenden Ausnahmezustandes entstehen können. Hier ein kurzer Überblick über das ital. Recht:
Das italienische Zivilgesetzbuch regelt unter Artikel 1218 codice civile die "Nichterfüllung von Verpflichtungen", wonach "der Schuldner, der die geschuldete Leistung nicht gehörig erbringt, zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er nicht beweist, dass die Nichterfüllung oder die Verspätung durch Unmöglichkeit der Leistung verursacht worden ist, die auf einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund zurückgeht."
Zudem sieht Art. 1467 codice civile bezüglich des Verträgen, die auf dauernde oder regelmäßig wiederkehrende oder auf hinausgeschobene Durchführung gerichtet sind, vor, dass die Leistung einer der Parteien aufgrund des Eintritts außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse übermäßig belastend geworden ist, kann die Partei, die eine solche Leistung schuldet, die Aufhebung des Vertrages mit der in Art. 1458 codice civile festgesetzten Wirkungen verlangen. Die Partei, der gegenüber die Aufhebung verlangt wird, kann diese abwenden, indem sie eine billige Änderung der Vertragsbedingungen anbietet.
Die im italienischem Zivilgesetzbuch vorgesehene "Unmöglichkeit der Leistung" führt letztendlich zu einer Haftungsbefreiung bzw. Haftungsbegrenzung, wenn und soweit die teilweise bzw. nicht erfolgte Leistung des Schuldners direkt darauf zurückzuführen ist. Soweit dargelegt und nachgewiesen werden kann, dass die Unmöglichkeit der Leistung in direktem Zusammenhang mit der Coronavirus-Situation steht, dürfte es zu einer entsprechenden Haftungsbefreiung bzw. Minderung kommen.
#Italienische Unternehmen#, die sich aufgrund des durch die Ausbreitung der Coronavirus COVID-19 verursachten „Höhere Gewalt-Zustandes“ in Lieferengpässe bzw. Unmöglichkeit der Leistung befinden, können bei der für sie örtlich zuständigen Handelskammer eine #Bestätigung# erhalten, die auf Englisch ausgestellt wird (#Attestazione camerale su dichiarazione delle imprese di sussistenza cause di forza maggiore per emergenza COVID-19#). Mit ministeriellem Rundschreiben vom 25.03.2020 hat das italienische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (#Circolare Ministeriale dello Sviluppo Economico# - #MISE#) die #italienischen Handelskammern# hierzu ausdrücklich bevollmächtigt. Die Bestätigung kann dann dem #ausländischen Vertragspartner# vorgelegt werden, um z.B. eine #Aussetzung des Vertrages# bzw. eine vorübergehende #Neuverhandlung# zu erwirken. Die Bestätigung ist in erster Linie an Hersteller und Lieferanten gerichtet; da aber das ministerielle Rundschreiben den Begriff #contratti di fornitura# verwendet, kann man davon ausgehen, dass sowohl #Warenlieferungen# als auch #Dienstleistungen# erfasst sind. Frachtführer und Spediteure dürften ebenfalls davon Gebrauch machen können. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert.
#keep-on-going#, #it-goes-on#