Themenmonat Annahmeverzug - Teil 2

Themenmonat Annahmeverzug - Teil 2

Damit Annahmeverzug gegeben und der Arbeitgeber zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet ist muss ein erfüllbares Arbeitsverhältnis (1.) bestehen, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten (2.), es muss ein Leistungswille sowie eine Leistungsfähigkeit (3.) bestehen und die Leistung nicht angenommen werden (4.).

1. Erfüllbares Arbeitsverhältnis 

Ein erfüllbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unstreitig besteht oder wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung oder Befristung rechtskräftig feststellt. Nimmt der Arbeitgeber eine von ihm ausgesprochene Kündigung zurück oder macht ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung nach § 102 V Betriebsverfassungsgesetz geltend, so besteht ebenfalls ein erfüllbares Arbeitsverhältnis.

Letzteres ist nur möglich, wenn der Betriebsrat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat. In diesen seltenen Fällen führt dies allerdings zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung des Arbeitgebers, da er dann verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Verfahren vor dem Arbeitsgericht auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Tut er dies nicht, so ist er nach dem Grundsatz des Annahmeverzugslohnes verpflichtet die Vergütung fortzuzahlen, obwohl das Gericht möglicherweise später feststellt, dass die Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Wenn der Arbeitnehmer hier hart gegenhält, kann er bis zum Bundesarbeitsgericht gehen, was zu einer Verfahrensdauer von regelmäßig über 2 Jahren führt und in dem gesamten Zeitraum muss die Vergütung fortgezahlt werden. Aus diesem Grund versuchen kluge Arbeitgeber sehr schnell einen Vergleich zu schließen, wenn der Betriebsrat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen hat.

2. Ordnungsgemäßes Angebot 

Grundsätzlich sieht das Gesetz für das Bestehen von Annahmeverzug das vorherige tatsächliche oder wörtliche Angebot der Arbeitsleistung vor. Mittlerweile ist aber weitestgehend unstreitig, dass bei einer unwirksamen Kündigung selbst ein wörtliches Angebot nicht erforderlich ist, da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Kündigung die Annahme der Arbeitsleistung ab Ablauf der Kündigungsfrist faktisch abgelehnt habe.

3. Leistungswille/Leistungsfähigkeit 

Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig oder -fähig ist. Ein fehlender Leistungswille ist nur in Ausnahmefällen gegeben, so z.B. wenn der Arbeitgeber mit dem Lohn in Rückstand geraten ist und der Arbeitnehmer Zweifel daran gelassen hat, ob er nach der Zahlung des Lohnes (bis dahin steht ihn ein Leistungsverweigerungsrecht zu) wieder bereit ist für den Arbeitgeber zu arbeiten.

Die fehlende Leistungsfähigkeit ist erheblich praxisrelevanter. Diese liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht erbringen kann und eine anderer (leidensgerechter) Arbeitsplatz nicht vorhanden ist.

4. Nichtannahme 

Eine Nichtannahme liegt selbstverständlich vor, wenn sich der Arbeitgeber weigert den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Werden allerdings während des Angebotes Arbeit zu leisten durch den Arbeitnehmer Beleidigungen oder Drohungen ausgesprochen, soll der Arbeitgeber berechtigt sein, die Annahme der Dienste zu verweigern und keinen Annahmeverzugslohn zahlen müssen.

Ein weiterer wichtiger Fall der Nichtannahme ist der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, das gesetzliche Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) oder andere Gesetze rechtswidrig eine Tätigkeit zuweist. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber gerät dennoch in Annahmeverzug.

Dr. Alexander Scharf 

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

as@scharf-und-wolter.de 

040 - 897 087 800

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