Update: Beurkundungspflicht beim Asset-Deal?

Verpflichtet sich eine GmbH zur Übertragung ihres ganzen Vermögens, bedarf dies der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Wenn es an einer solchen Zustimmung fehlt und ihm sich dies aufdrängen musste kann sich ein Erwerber nicht auf den Vertrag berufen; dies gilt selbst dann, wenn das Geschäft für die GmbH nicht nachteilig war. Der entsprechende Beschluss bedarf bei der GmbH jedoch keiner Beurkundung.

Anfang 2018 hatten wir in einem PSP-Artikel über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Beurkundungsbedürftigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG berichtet, wenn sich die Gesellschaft zur Übertragung ihres ganzen Vermögens verpflichtet. Im Ergebnis verneinte das OLG die Pflicht zur Beurkundung, auch wenn ein Zustimmungsbeschluss an sich einzuholen und bei Fehlen eines solchen das Rechtsgeschäft unter Umständen rückabzuwickeln ist.

Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH ausgeschlossen

Bisher nicht geklärt war die Frage, ob es die hier referierte (und dem Aktiengesetz) entlehnte Zustimmungspflicht auch bei der GmbH gälte. Diese Frage war lange Zeit umstritten, von wesentlichen Stimmen in der Literatur aber bejaht worden.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass die insoweit einschlägige Regelung des § 179a AktG auf die GmbH keine Anwendung findet. Im Ergebnis bedeutet dies erst einmal, dass das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (der Kaufvertrag) nicht dem Risiko der Unwirksamkeit aufgrund § 179a AktG (analog) ausgesetzt ist, wenn es an einem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung fehlt.

Gleichwohl weiterhin Zustimmungspflicht

Leider hat der BGH das Problem damit aber nur in Teilen entschärft. Denn gleichzeitig hat er klargemacht, dass es zur Veräußerung des ganzen Vermögens einer GmbH aus anderen Gründen sehr wohl eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf, der dann aber – immerhin – nicht beurkundet werden muss.

Und weiterhin – insoweit erfreulich – ist nicht jede Veräußerung ohne Zustimmungsbeschluss vom oben erwähnten Unwirksamkeitsverdikt bedroht. Vielmehr hat der BGH festgestellt, dass sich eine Unwirksamkeit des Geschäftes dann – und nur dann – ergeben kann, wenn es sich für den Vertragspartner aufdrängen muss, dass der Geschäftspartner seine Vertretungsmacht missbraucht, weil er die Gesellschafter vorher nicht gefragt hat. Dies dürfte aber z.B. im Rahmen einer Unternehmens-transaktion oder der Veräußerung von Grundstücken, die die wesentlichen Teile des Vermögens einer Gesellschaft ausmachen, regelmäßig der Fall sein.

Praxistipp

Es bleibt damit bei dem, was wir bereits 2018 im PSP-Artikel ausgeführt hatten: nach wie vor sind Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal genau zu beachten, um nicht das Verdikt der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages zu riskieren. Was die Form angeht, hat das OLG Düsseldorf für die GmbH & Co. KG und nun auch der BGH für die GmbH einen Teil zur Klärung der offenen Fragen beigetragen. Aus Sicht eines Erwerbers sollte aber auch künftig bei der GmbH aus Vorsichtsgesichtspunkten keinesfalls auf die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses verzichtet werden.

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