Aufgemerkt!

Ich weiß nicht, ob Sie es schon wussten: Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (#KEK) hat am 19.7.2022 eine Mitteilung mit dem Titel "Verhältnis der abschließenden Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK zu landesrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungs- und Informationsvielfalt" beschlossen. Die hält sie im Service-Teil ihres Internetauftritts bei den #Rechtsgrundlagen zum Abruf bereit.

Anlass gab der KEK das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24.3.2022 (BayGVBl. S. 70). Die KEK identifiziert "im Hinblick auf die neu gefassten Regelungen zur Sicherung der Meinungs- und Informationsvielfalt sowie den der Kommission durch den Medienstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben ein Konfliktpotential." Die Mitteilung hat den erklärten Zweck, den anderen Organen der von der Gesetzesänderung betroffenen Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (#BLM), insbesondere dem pluralen #Medienrat und dem Exekutivorgan Präsident, die Grenzen aufzuzeigen, hinter denen die KEK eine exklusive #Zuständigkeit beansprucht, nach der "Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherung von Meinungsvielfalt in Bezug auf bundesweite Fernsehprogramme nur abschließend in ihrem gesamten räumlichen Verbreitungsgebiet allein durch die KEK zu treffen sind." Sollten andere Organe das bei der Anwendung der landesgesetzlichen Vorschriften zur Sicherung der Informations- und #Meinungsvielfalt nicht ausreichend beachten, sind Konflikte vorprogrammiert - macht das interne Willensbildungs- und Entscheidungsgremium KEK deutlich.

Der Gesetzgeber hat seine Grenzen schon überschritten, sagt die KEK. Die Mitteilung hat deshalb einen weiteren in der Vorbemerkung erklärten Zweck: "Zudem sollen die übrigen #Landesgesetzgeber hinsichtlich der Problematik sensibilisiert werden." Das ist immerhin höflich formuliert.

Kenner der Szene sind elektrisiert. Die KEK ist nun wirklich kein Kek. Aber das war auch schon vorher bekannt (s. Dittmann, Die allzu kecke KEK?, in: Geiss/Gerstenmaier/Winkler/Mailänder (Hrsg.), Festschrift Mailänder, 2006, S. 469 ff.). Was bahnt sich hier an?

In Heft 10 der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (#ZUM) versuche ich, das Spannungsfeld durch eine strikte Orientierung am gesetzlichen Kompetenzmodell abzuspannen. Ja, die KEK hat exklusive Zuständigkeiten bei der Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht (§ 60 MStV) und der damit zusammenhängenden Bewertung von Dritteinflüssen auf bundesweit ausgerichtete Fernsehprogramme ((§ 62 MStV) sowie bei der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen (§ 63 MStV). Aber: Eine Ausdehnung der Organzuständigkeit über den Gesetzeswortlaut hinaus stößt an für die KEK unüberwindliche Grenzen der gesetzlichen Zuständigkeit anderer Organe. Und die Interpretation der Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums durch die KEK ist für die Länderparlamente nicht verbindlich.

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