Im Süden manch Neues
Ich verrate Ihnen ein Geheimnis: Die 53. Ergänzungslieferung des Loseblattkommentars zum Bayerischen Mediengesetz von Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel geht in die Zielgerade. Sie enthält drei Kommentierungen zu Staatsvertragsbestimmungen (§§ 11, 104 MStV, § 17 JMStV) und viele neue Texte in Band II. Die reichen von aktualisierten Geschäftsordnungen der Zentralorgane, neuen Satzungen und neu gefassten Richtlinien der Landesmedienanstalten bis zu den novellierten Bundesgesetzen NetzDG, TMG und TKG. Es lohnt sich.
Natürlich ist die BayMG-Novelle 2022 noch nicht enthalten, denn der Landtag hat sie noch nicht beschlossen. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung (Landtags-Drs. 18/19607) wurde am 25.1.2022 in erster Lesung behandelt und in die Ausschussberatungen verwiesen. Die 54.Ergänzungslieferung zum Loseblattkommentar ist bereits in Vorbereitung. Sie wird zeitnah nach dem Inkrafttreten der BayMG-Novelle erscheinen und den konsolidirten Gesetzestext sowie bereits erste Kommentierungen zu geänderten Bestimmungen enthalten, zB zu Art. 10. Wer keine Loseblattsammlungen mag, kann als Alternative das Online-Modul abonnieren. Online-Modul
Bei manchen Kommentierungen wird es nicht damit getan sein, die Änderungen einzupflegen. Vielmehr müssen hier und da Neuauflagen der zitierten Literatur ausgewertet und neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet werden. Das erfordert sorgfältige Arbeit. Die kostet Zeit. Um die Öffentlichkeit nicht zu lange auf eine Bewertung der Änderungen des neuen Gesetzes warten zu lassen, kann ich vorab ankündigen, dass ich eine erste Bewertung in einem Beitrag vornehmen werde, der für das April-Heft der ZUM vorgesehen ist.
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Und um die Ankündigungen abzurunden: In einem der nächsten Hefte der Juristenzeitung (JZ) wird mein Beitrag zu "Aktuellen Entwicklungen der Pornografiestrafbarkeit" erscheinen, der sich mit einigen bisher wenig oder noch nicht diskutierten Gesichtspunkten der Erweiterung der erfassten Tathandlungen durch die Umstellung von der Schriftenverbreitung auf die Inhalteverbreitung sowie der Verfolgungsverjährung, der Konkurrenzen zu § 27 JuSchG und § 23 JMStV auseinandersetzt. Eine Antwort werden Sie auch auf die Frage finden, ob vorsätzliche Pornografie in kinder- und jugendgeschützten Rundfunksendungen nach der Aufhebung des § 184d StGB ordnungswidrig ist, wie die amtliche Begründung zum 60. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.11.2020 meint.
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