Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht (Art. 19 AEMR). Die freie Äußerung der Meinung genießt in Europa Grundrechtsschutz (Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 EU-GrCharta). Das Grundgesetz bleibt dahinter nicht zurück (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Allgemeine Gesetze können der Meinungsäußerungsfreiheit zwar Schranken setzen (Art. 10 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 2 GG). Sie dürfen aber den Wesensgehalt des Grundrechts nicht antasten. Schrankengesetze sind so anzuwenden, dass der Grundrechtsschutz nicht leerläuft. Das deutsche Rechtssystem schützt die Meinungsäußerungsfreiheit auf sehr hohem Niveau; so hoch, dass mitunter der Schutz von Persönlichkeitsrechten anderer leidet.
Die gesellschaftliche Realität folgt anderen Regeln. Political Correctness heißt die Etikette. Wer sie verletzt, wird ausgegrenzt. Missverständliche oder missverstandene Äußerungen haben schon Politikerkarrieren wie die des Bundestagspräsidenten Philipp Jenninger beendet.
Von ihrer Stoßrichtung her dient die Meinungsäußerungsfreiheit dem Minderheitenschutz. Mehrheitsmeinungen sind nicht schutzbedürftig. Der freiheitliche Rechtsstaat gewährt diesen Schutz auf vorbildliche Weise.
In der Volksseele glimmt dagegen noch ein alter Funke wie aus der Zeit der Hexenverbrennungen. Oder ist es ein untergründiger Schwelbrand, dessen beißende Schwaden als Hassrede durch das Internet wabern?
Weh dem, der zündelt!