Ultimate Fighting: nächste Runde

Anfang des vorigen Jahrzehnts versuchte eine Kampfsportart in Deutschland Fuß zu fassen, die als Mixed Martial Arts (MMA) bezeichnet wird. Die Sportminister riefen die Ordnungsbehörden auf, dem Vordringen der "Käfigkämpfe" zu wehren. Die Sportministerkonferenz appellierte auch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten, gegen Fernsehübertragungen der MMA-Formate der Ultimate Fighting Championship (UFC) einzuschreiten.

Die KJM beanstandete einzelne Sendungen, sah aber keine Rechtsgrundlage für eine Unterbindung des gesamten Formats, das wohl als jugendgefährdend, aber nicht insgesamt als offensichtlich schwer jugendgefährdend eingestuft wurde.

Als die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) nach Beschlussfassung ihrer pluralen gesellschaftlichen Gremien (Medienrat und seine Ausschüsse) das Deutschen SportFernsehen (nunmehr: Sport1) aufforderte, näher bezeichnete gewalthaltige Formate der UFC durch genehmigungsfähige andere Programminhalte zu ersetzen, fand das große Aufmerksamkeit in den Medien. Der private Fernsehanbieter kam der Aufforderung zwar nach. Aber sein Vertragspartner, der für Europa zuständige Vermarkter der UFC zog vor Gericht.

In einstweiligen Rechtsschutzverfahren lehnten es die bayerischen Verwaltungsgerichte ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das mit einer Verfassungsbeschwerde angerufene Bundesverfassungsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (Beschl. v. 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10). Im Hauptsacheverfahren obsiegte die ZUFFA UK Ltd. dagegen in allen Instanzen, zuletzt vor dem BayVGH, Urt. v. 20.09.2017 - 7 B 16.1319; das BVerwG wies die Beschwerde der BLM gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Beschl. v. 06.11.2018 - 6 B 47.18).

Am 25.02.2021 hat der BayVerfGH der Verfassungsbeschwerde der BLM gegen das Berufungsurteil des BayVGH stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den BayVGH zurückverwiesen (Az. Vf. 8-VI-19). Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) schreibt - als bundesrechtskonforme Verfassungsnorm - Rundfunkbetrieb in Bayern in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft vor. Die BLM als öffentlich-rechtliche Trägerin (Art. 2 BayMG) ist Inhaberin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht nur im Verhältnis zum Staat, sondern auch zu privaten an der Rundfunkveranstaltung beteiligten Akteuren. Das hat der BayVGH nicht berücksichtigt, der eine ausschließliche Grundrechtsberechtigung gegenüber dem Staat und ausschließliche Grundrechtsverpflichtung gegenüber Privaten angenommen hatte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BayVGH bei richtiger Bemessung der Reichweite der Rundfunkfreiheit der Landeszentrale anders entschieden hätte. Deshalb muss er sich unter Berücksichtigung der Verfassungsbeschwerdeentscheidung erneut mit der Angelegenheit befassen.


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