Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG
Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (IV R 8/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann, wenn der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 EStDV eine beglaubigte Abschrift übersendet.
Der Entscheidung lag (verkürzt) folgender Fall zugrunde: Die N GmbH hatte zum 31.12.2009 Anteile an einer anderen Gesellschaft erworben und diese durch einen Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt. In der notariellen Umwandlungsurkunde wurde der Buchwertansatz gewählt. Aus Sicht des Finanzamts handelte es sich bei dem Passus im Notarvertrag um einen wirksamen Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG. Da die Urkunde von dem Notar an das Finanzamt übermittelt wurde, sei die Willenserklärung dem Finanzamt tatsächlich zugegangen. Die Einreichung einer steuerlichen Schlussbilanz sei für die Ausübung des Bewertungswahlrechts nicht notwendig. Die Kläger argumentierten, der Buchwertantrag sei weder wirksam gestellt noch wirksam dem Finanzamt zugegangen.
Der BFH entschied, dass zu Recht von einer Buchwertfortführung ausgegangen wurde. Er hat klargestellt, dass der Buchwertantrag nicht an eine besondere Form gebunden ist. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt lediglich, dass der Antrag durch die übertragende Körperschaft (bzw. durch den übernehmenden Rechtsträger als Rechtsnachfolger) beim zuständigen Finanzamt gestellt werden muss. Aus diesem Grund können die Vereinbarungen der Parteien im Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als Buchwertantrag verstanden werden. Es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt.
Etwas anderes gilt, wenn die notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar dem Finanzamt übersendet, ausdrücklich eine „Antragsklausel“ enthält, das heißt einen an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Buchwertansatz. Im Streitfall wurde im notariellen Umwandlungsbeschluss explizit festgehalten: „Von dem Antragsrecht der Übertragung des Betriebsvermögens zu steuerlichen Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht.“ Dadurch sah der BFH die oben genannte Voraussetzung als erfüllt an.
Der BFH entschied darüber hinaus, dass der Buchwertantrag dem Finanzamt wirksam zugegangen ist, als der Notar den Umwandlungsbeschluss gemäß § 54 EStDV übermittelte.
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Zudem widersprach der BFH der Auffassung der Kläger, wonach der Buchwertantrag zusätzlich in einer steuerlichen Schlussbilanz enthalten sein müsste. Der schlichte Hinweis auf den Buchwertansatz in der Umwandlungsurkunde genügte, um den Antrag zu wahren.
>> Ihre Ansprechpartnerin: Judith H. ,Steuerberaterin & Partnerin bei ADKL
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