Covid-19 und die steuerliche Behandlung von Grenzpendler*innen

Den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden nachzukommen und im HomeOffice zu arbeiten kann bei Grenzpendler*innen steuerliche Folgen auslösen, z.B. wenn gem. Doppelbesteuerungsbkommen der betroffenen Staaten eine bestimmte Anzahl von Tagen der Arbeitsplatz nicht aufgesucht wird, kann es zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrecht führen.

Aus diesem Grund hat das deutsche Bundesministerium der Finanzen mit den angrenzenden Staaten Luxemburg, den Niederlanden und Österreich eine befristete Konsultationsvereinbarung verabschiedet. Damit wird eine Sonderregelung für die Zeit geschaffen, in denen die Gesundheitsbehörden aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr zum HomeOffice raten. Die Grenzpendler*innen werden für diese Zeit steuerlich so behandelt, als würden sie ihre Arbeit entsprechend im Tätigkeitsort nachgehen. Für Grenzpendler*innen hätte somit das Covid-19 bedingte HomeOffice keine steuerlich nachteiligen Folgen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings dann nicht, wenn gem. arbeitsvertraglicher Regelungen HomeOffice Tätigkeiten per se vereinbart waren.

Nichts am Besteuerungsrecht bei zusätzlichen HomeOffice Tagen ändert sich mit Frankreich gem. geltendem Doppelbesteuerungsabkommen.

Diese zeitlich befristeten Konsultationsvereinbarungen werden wieder aufgehoben, sobald die ausgerufenen Maßnahmen aufgrund der Covid-19 Pandemie zurückgefahren werden.

 Quellen:

 Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg vom 3.4.2020, IV B 3 – S 1301 – LUX/19/10007:002 (DOK 2020/0345083)

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlangen vom 6.4.2020, IV B3 – S 1301- NDL/20/10004 (DOK 2020/0348934)

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich vom 15.4.2020, IV B3 – S 1301- AUT/20/10002:001 (DOK 2020/0379571)

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