Erbrechtliche Absicherung mittels vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag

Erbrechtliche Absicherung mittels vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag

Ein bis dato kaum beachtetes Gestaltungsmittel der Unternnehmensnachfolge, stellt der vermögensverwalternde Lebensversicherungsvertrag in Verbindung mit der Rechtswahl des liechtensteinischen Versicherungsvertragsrecht dar. Mit dieser Form des Lebensversicherungsvertrages und den speziellen Schutznormen des liechtensteinischen Konkursrechts (gilt nicht für deutsche Staatsangehörige) lassen sich bereits zu Lebzeiten Regelungen hinsichtlich der Sicherung von Vermögen und der Übertragung von Unternehmensanteilen treffen.

In diesem Zusammenhang ist als Gestaltungsmittel, explizit der Vertrag zu Gunsten Dritter zu nennen. Der Lebensversicherungsvertrag ist ein klassisches Beispiel für einen Vertrag zu Gunsten Dritter.

Voraussetzungen in der Person des Dritten

Sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person kann als "Dritter" in einen Vertrag eingesetzt werden. Somit könnte auch zB. eine Familienstiftung im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers, als Begünstigte eingesetzt werden. Eine Konkretisierung des Dritten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat aber noch nicht zu erfolgen. Ausreichend ist die Bestimmbarkeit des Dritten zum Zeitpunkt des vorgesehen Rechtserwerbs. Auch noch eine zu gründende Gesellschaft oder eine zu errichtende Stiftung können aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter begünstigt werden.

Dies eröffnet im Rahmen von vermögensrechtlichen Gestaltungsregelungen, weitreichende Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer.

Beispiel:

Begünstigt im Falle des Ablebens, wird eine noch zu errichtende Familienstiftung von Todes wegen. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen wird vereinbart, dass im Ablebensfall des Versicherungsnehmers die noch zu errichtende Familienstiftung begünstigt wird. Da der Dritte das Recht erwirbt, ohne eine eigene Willenserklärung abgeben zu müssen, ist die Geschäftsfähigkeit einer Person KEINE Voraussetzung. Das Recht auf Zurückweisung wird durch den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen ausgeübt.



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