Google darf keine Hotel-Sterne vergeben
Der Suchmaschinen-Riese Google darf seine Suchergebnisse für Hotels und Restaurants nicht nach eigenen Kriterien mit Hinweisen wie »3-Sterne-Hotel« versehen, das hat das Landgericht Berlin entschieden. Google hatte immer wieder unabhängig vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), der die bekannten Sternebewertungen im Hotelgewerbe nach festgelegten Kriterien vergibt, Hotels in einem 5-Sterne-System bewertet, obwohl diese nicht offiziell vom DEHOGA ausgezeichnet wurden.
Die DEHOGA-Bewertung erfolgt aufgrund eines öffentlich einsehbaren Standards, an den sich die Hotels halten müssen. Möchte ein Hotel beispielsweise die 1-Stern-Klassifizierung erhalten, so muss es mindestens 46 Standards erfüllen. Etwa 40 Prozent der in Deutschland registrierten Herbergen haben nehmen an dem freiwilligen und kostenpflichtigen Bewertungssystem des DEHOGA teil. Ein Hotel erhält die Auszeichnung für drei Jahre und darf nur in dieser Zeit – etwa in Form einer Plakette oder auf der eigenen Website – mit den eigenen Sternen werben. Anschließend findet eine erneute Prüfung statt, bei 5-Sterne-Hotels kann der Service sogar jederzeit von Inkognito-Testern überprüft werden.
Googles Sternebewertung dagegen beruhte auf einem nicht veröffentlichten Algorithmus, der sich unterschiedlicher Kriterien in von Google selbst festgelegter Gewichtung bediente. Gerade durch das nicht einsehbare Zustandekommen der Bewertung war es häufig nicht offensichtlich, wenn ein Hotel durch bewusste oder auch unbewusste Manipulierung oder auch gänzlich ohne eigenes Zutun in den Google-Suchergebnissen eine bessere oder überhaupt eine Sterne-Bewertung erhielt, ohne für diese Auszeichnung nach den DEHOGA-Kriterien qualifiziert zu sein.
Diese Intransparenz und das vermeintliche Irreführen der (potenziellen) Hotelkunden monierte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg. Die Wettbewerbshüter überzeugten die Berliner Richter, weshalb Google Hotels fortan nicht mehr mit Sternen bewerben darf, wenn diese nicht die erforderliche Sterne-Klassifizierung des DEHOGA vorweisen können. Unberührt bleibt allerdings die aufgrund von Nutzerrezensionen zustande gekommene Sternebewertung.