Neu Erklärungspflicht für Fonds-Anleger

Neu Erklärungspflicht für Fonds-Anleger

Zum 01.01.2018 trat das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft, das die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend reformiert. Dabei wurde u. a. die Steuerfreistellung von Gewinnen bei Veräußerung von vor dem Jahr 2009 angeschafften Fondsanlagen abgeschafft. Hierzu fingiert der Gesetzgeber für alle Fondsanteile im Depot des Steuerpflichtigen eine Veräußerung zum 31.12.2017 und damit verbunden eine Neuanschaffung der Fondsanteile zum 01.01.2018. Der Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung wird festgestellt und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile als steuerfreier Teil berücksichtigt.

Pflichten der Finanzinstitute

Auf Grundlage der Neuregelung obliegt inländischen Banken die Verpflichtung, die am 31.12.2017 entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. -verluste bis spätestens zum 31.12.2020 zu ermitteln und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten.

Achtung !!

Ausländische Banken sind nicht zur Ermittlung eines fiktiven Veräußerungsergebnisses verpflichtet.

Neue Pflichten der Anleger

Die Feststellung der fiktiven Veräußerungsgewinne bzw. -verluste zum 31.12.2017 erfolgt grundsätzlich im Veranlagungsverfahren. Die Steuererklärung ist spätestens bis zum 31.12.2021 einzureichen.

Private Anleger

Private Anleger, die ihre Investmentfonds über inländische Banken halten, sind von der Erklärungspflicht befreit.

Die auf die fiktiven Veräußerungsgewinne entstandene Abgeltungsteuer, soweit Fondsanlagen nach dem 01.01.2009 erworben wurden, wird bei der tatsächlichen Veräußerung von der inländischen depotführenden Stelle abgeführt. Einer weiteren Erklärung dieser Erträge bedarf es insoweit nicht.

Privatpersonen, die ihre Investmentfondsanteile hingegen über ausländische Finanzinstitute halten, sind nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich zur Einreichung einer Feststellungserklärung verpflichtet. Der aktuelle Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des seit dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetzes sieht für diese Fälle jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung vor, sodass private Anleger per Verwaltungsanweisung gänzlich von der Erklärungspflicht befreit wären. Steuerbefreite Anleger, wie z. B. Stiftungen, sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet, eine Feststellungserklärung einzureichen.

Betriebliche Anleger

Betriebliche Anleger sind, unabhängig davon, ob die Investmentfondsanteile über in- oder ausländische Finanzinstitute gehalten werden, verpflichtet, bis spätestens 31.12.2021 eine Feststellungserklärung einzureichen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die fiktiven Veräußerungen zum Stichtag in der Steuerbilanz abgebildet werden. Daneben sind auch nach der Reform des Investmentsteuergesetzes im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung regelmäßig bilanzielle und außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen. Erfolgt dies nicht, besteht die Gefahr einer zu hohen oder gar einer Doppelbesteuerung.

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