Neuer Anlauf zur Reform der Schweizer Unternehmensteuer
Damit die Schweiz steuerlich attraktiv bleibt: Neuer Anlauf zur Unternehmensteuerreform

Neuer Anlauf zur Reform der Schweizer Unternehmensteuer

Der Schweizer Finanzminister Ueli Maurer hat Wort gehalten: Nur vier Monate nach dem Nein zur Unternehmenssteuerreform (USR) III präsentierte er am 01.06.2017 die Eckwerte einer neue Steuervorlage. Damit wird die vom Volk am 12.02.2017 versenkte Unternehmenssteuerreform III neu aufgegleist. Denn die Steuerprivilegien für Holdings müssen noch immer weg. Die neue Unternehmenssteuerreform firmiert unter Steuervorlage 17 (SV 17).

Die Kernpunkte der neuen Steuervorlage 17

Folgende Kernelemente sieht die neue Steuervorlage 17 vor:

  • Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene.
  •  Abzüge für Forschung & Entwicklung: Der zusätzliche Abzug für die F&E-Kosten darf maximal 50% über den eigentlichen Kosten liegen. Die Abzüge sollen sich zur Hauptsache auf den Personalaufwand fokussieren.
  • Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Instrumente darf maximal 70% erreichen. Damit wird der Entlastungs-Spielraum gegenüber der Unternehmenssteuerreform III eingeschränkt.
  • Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll auf Stufe Bund 70% betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70%.
  • Vertikaler Ausgleich: Der Bund zahlt den Kantonen neu 21.2% aus dem Ertrag der Direkten Bundessteuer statt 17%.
  • Klausel zur Berücksichtigung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.
  • Kinderzulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um 30 Franken erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens 230 Franken steigen. Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken betragen.

Das ändert sich von der USR III zur SV 17

Es fällt also die zinsbereinigte Gewinnsteuer. Das war das meistkritisierte Element der USR III. Sie sah vor, dass ein hypothetischer Zins auf eingesetztes Eigenkapital gewinnmindernd abgezogen werden kann. Dies sollte die Finanzierungsneutralität herstellen.

Zur Gegenfinanzierung der neuen Reform sollen die Dividenden und Ausschüttungen höher besteuert werden. Diese unterliegen in der Schweiz der Teilversteuerung, vergleichbar dem deutschen Teileinkünfteverfahren. Der Prozentsatz variiert auf Bundes- und kantonaler Ebene. Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll auf Stufe Bund 70% betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70%.

Die Unternehmenssteuerreform II brachte 2009 eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Für die Bundessteuer gilt seither das Teilbesteuerungsverfahren. Die Entlastung von Beteiligungen im Geschäftsvermögen (es betrifft dies Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) beträgt 50%. Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen werden um 40% entlastet. Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Dividendenprivilegs weitgehend frei. Die Milderung erfolgt entweder durch Teilbesteuerung der Ausschüttungen oder durch Anwendung eines reduzierten Steuersatzes bei der Besteuerung von Dividendenerträgen. Alle Kantone, ausser dem Kanton Neuenburg, haben entsprechende Bestimmungen in Kraft gesetzt.

Diese Erhöhung betrifft ausländische Gesellschaft regelmässig nicht: Nach den Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen Dividenden und Ausschüttungen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters.

Insgesamt betrifft die Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) de facto wenig. Die Mehrzahl der KMU zahlt die erwirtschafteten Erträge im Wege der Lohnzahlung an die (geschäftsführenden) Gesellschafter.

Diese profitieren stärker von der geplanten Senkung des generellen Steuerniveaus. Dieses wird von der derzeit durchschnittlich etwa 22 % auf etwa 15 - 16 % sinken.

Weiteres Vorgehen

Über die Eckwerte wird der Bundesrat im Laufe des Monats Juni befinden. Danach wird das Eidgenössische Finanzdepartement eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Die Vernehmlassung soll bis Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Verabschiedung der Botschaft zuhanden des Parlaments ist Frühjahr 2018 vorgesehen.

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