Bauhandwerkerpfandrecht: Massgeblichkeit von vertraglich vereinbarten Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln?
Ausgangslage: Ihr Auftraggeber bezahlt Sie (Bauunternehmer) nicht wie vereinbart und Sie möchten daher zur Sicherung Ihrer (Rest-)Vergütung ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. In Ihrem Werkvertrag haben Sie einer Gerichtsstands- oder Schiedsklausel zugestimmt. Was bedeutet dies nun für das weitere Vorgehen zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts?
Sofern Ihr Auftraggeber nicht auch der Grundeigentümer, sondern ein Dritter ist, ist weder eine Gerichtsstands- noch eine Schiedsklausel für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts massgeblich, weil sich dieses Verfahren diesfalls gegen einen Drittpfandeigentümer als Beklagten richtet, welcher nicht Vertragspartei des Werkvertrags ist. Zuständig sind dann in der Schweiz die ordentlichen Gerichte am Ort des Baugrundstücks (wobei es theoretisch auch möglich wäre, mit dem Grundeigentümer noch eine Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung abzuschliessen, oder dass sich Letzterer auf das vor einem an sich unzuständigen Gericht oder Schiedsgericht eingeleitete Verfahren einlässt).
Ist hingegen Ihr Auftraggeber zugleich auch der Grundeigentümer, so gilt Folgendes:
Eine gegebenenfalls im Werkvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel ist bedeutsam, wenn sie auch auf das Verfahren betreffend Pfandrechtseintragung anwendbar ist. Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel in einem Bauwerkvertrag erfasst – zumindest nach Ansicht des Handelsgerichts des Kantons Zürich – sowohl die Klage auf Werklohnforderung als auch die Klage auf (definitive) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Für die provisorische Eintragung des Pfandrechts steht Ihnen allerdings weiterhin alternativ zum prorogierten Gericht auch das Gericht am (alternativ zwingenden) Vollstreckungsort (d.h. dem Ort des Baugrundstücks) zur Verfügung, was unter Umständen Vorteile bieten kann, wenn bspw. grosser Zeitdruck zur Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist herrscht (und allenfalls der vereinbarte Gerichtsstand sogar noch in einer anderen Sprachregion liegt [Beispiel: Umbau in der Stadt Zürich; vereinbarter Gerichtsstand am Sitz der Gruppen-Holding im Tessin]).
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Eine gegebenenfalls im Werkvertrag mit Ihrem Auftraggeber/Grundeigentümer enthaltene Schiedsklausel (bspw. nach der Norm SIA 150) ist auch für das Verfahren auf Eintragung eines Bauhanderkerpfandrechts bedeutsam. Schiedsvereinbarungen sind nämlich zulässig für Ansprüche, über welche die Parteien frei verfügen können, wozu nach Praxis des Bundesgerichts auch die Begründung von Baupfandrechten gehört.
Für das Verfahren auf provisorische Eintragung des Pfandrechts stehen Ihnen allerdings auch die ordentlichen Gerichte zur Verfügung, welche nebst dem (in der Regel noch nicht bereits konstituierten) Schiedsgericht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen alternativ zuständig sind (Art. 374 Abs. 1 ZPO). Für die provisorische Eintragung ist zur Wahrung der Frist in der Regel dieser Weg ratsam, da erstens die (meist nicht schon vorab erfolgte) Konstituierung eines Schiedsgerichts zeitintensiv ist, und zweitens dem Schiedsgericht keine eigene Vollstreckungsgewalt zusteht, sondern für die Vollstreckung der angeordneten Massnahme des Schiedsgerichts unter Umständen der Beizug eines staatlichen Gerichts in einem nachgelagerten Gerichtsverfahren erforderlich wird (wobei zur Wahrung der Eintragungsfrist das Pfandrecht bekanntlich im Grundbuch eingetragen, d.h. die vorsorgliche Massnahme innert Frist auch bereits vollstreckt sein muss).
Für die Klage auf definitive Eintragung eines Pfandrechts ist dann aber der gegebenenfalls im Werkvertrag enthaltenen (uneingeschränkten) Gerichtsstandsklausel bzw. der Schiedsklausel zwingend Folge zu leisten. Würde diese Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben, so drohte ein Nichteintretensentscheid – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen voll zu Ihren Lasten.
Michael Wolff, Zollikon, 23.08.2023 (wolffpool.ch)