Bundesrat verabschiedet Wachstumschancengesetz
Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz in der Fassung des Kompromissvorschlages des Vermittlungsausschusses vom 21. Februar 2024 zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
Einkommensteuerrecht
Private PKW-Nutzung von reinen E-Fahrzeugen
Für die Anwendung von einem Viertel der Bemessungsgrundlage bei der 1-Prozent-Regelung bzw. der Nutzung eines Fahrtenbuches wird die Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von € 60.000 auf € 70.000 angehoben.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung angewendet werden. Der Prozentsatz darf bisher höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht überschreiten. Bisher war diese Abschreibung auf Anschaffungen vor dem 1. Januar 2023 begrenzt.
Nun besteht die Möglichkeit für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung bis zum 2,0-fachen der linearen Abschreibung bzw. maximal 20 % vorzunehmen.
Zu beachten: Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, kann keine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Degressive Abschreibung für Wohngebäude
Alternativ zur linearen Abschreibung können Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder der Kaufvertrag im entsprechenden Zeitraum abgeschlossen wurde, degressiv mit 5 % vom jeweiligen Buchwert abgeschrieben werden.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die bereits bestehende Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wird erweitert. Die Sonderabschreibung kann auch für Wohnungen in Anspruch genommen werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 (ursprünglich 31. Dezember 2026) gestellt wird.
Die maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten werden von € 4.800 auf € 5.200 pro m² erhöht. Die maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erhöht sich von € 2.500 auf € 4.000 pro m².
Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG)
Die bereits bestehende Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für kleine und mittlere Betriebe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjahren wird erhöht. Zukünftig kann neben der regulären Abschreibung eine erhöhte Abschreibung von bis zu 40 % (bisher 20 %) der regulären Abschreibung geltend gemacht werden. Dies gilt für Anschaffungen und die Herstellung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.
Geschenke
Die Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken wird von derzeit € 35 auf € 50 erhöht und gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.
Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis € 1.000 (bisher € 600) pro Kalenderjahr werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nicht der Einkommensteuer unterworfen. Die Freigrenze steht jedem Ehegatten einzeln zu.
Besteuerung von Renten
Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Erst im Jahr 2058 unterliegt die Rente zu 100 % der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt demnach in 2023 82,5 % anstatt bisher 83,0 %.
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Erhöhung Verlustvortrag
Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 kann ein Verlustvortrag bis € 1,0 Mio. (bei Zusammenveranlagung € 2,0 Mio.) unbegrenzt und der darüber liegende Betrag bis 70 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres vorgenommen werden.
Umsatzsteuer
Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung
eRechnungen werden im inländischen B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2025 sind grundsätzlich nur noch Rechnungen zulässig, die in einem strukturierten Format empfangen, übermittelt und erstellt werden können. Dieses Format muss dem sog. CEN-Format EN 16931 entsprechen. Ein abweichendes Format kann zwischen Lieferer und Empfänger vereinbart werden. In diesem Fall müssen jedoch Informationen für das CEN-Format vollständig exportiert werden können.
Für die Einrichtung der eRechnung wurden zahlreiche Übergangsfristen vereinbart. Der Empfang einer eRechnung ist bereits ab 1. Januar 2025 verpflichtend. Umsätze, die vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, können weiterhin mit Zustimmung des Empfängers auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von weniger als € 800.000 im Vorjahr, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Weitere Ausnahmen für die eRechnung ergeben sich für Kleinbetrags-rechnungen.
Ist-Versteuerung in der Umsatzsteuer (ab Besteuerungszeitraum 2024)
Die Schwelle (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) zur Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) erhöht sich von € 600.000 auf € 800.000.
Umsatzsteuervoranmeldung
Der Schwellenwert (Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr) zur verpflichtenden Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab dem Besteuerungs-zeitraum 2025 von € 1.000 auf € 2.000 erhöht.
Für Kleinunternehmer besteht ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Verpflichtung mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Einer Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt ist weiterhin nachzukommen.
Buchführung
Grenzen der Buchführungspflicht
Gewerbliche Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Kalenderjahr von mehr als € 600.000 bzw. einem Gewinn von mehr als € 60.000 sind bisher verpflichtet Bücher zu führen. Diese Grenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 auf € 800.000 bzw. € 80.000 erhöht.
Nicht umgesetzte Änderungen
Sowohl die geplante Klimainvestitionsprämie in Form einer Subvention von 15 % der Anschaffungskosten von förderfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern, als auch die Erhöhung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Erweiterung des Sammelpostens sind im finalen Gesetz nicht mehr enthalten.
Die Einführung einer Freigrenze für steuerfreie Einnahmen aus Vermietungsobjekten wurde nicht umgesetzt.
Die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen ist nicht umgesetzt worden.