Verrechnungspreise: Neue Erklärungspflicht für Mittelstandsunternehmen in Frankreich
Das sog. „Sapin II“ Gesetz vom 9. Dezember 2016 verstärkt die Bekämpfung gegen die internationale Steueroptimierung in Frankreich. Unternehmen müssen dabei bereit sein, noch mehr Transparenz zu zeigen.
Bis jetzt waren nur Großunternehmen (Gesamtumsatz oder Bilanzsumme von mindestens 400 Mio EUR) verpflichtet, jährlich eine „vereinfachte Erklärung der Verrechnungspreispolitik“ abzugeben. Diese Erklärung beinhaltet detaillierte Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen, sowie den Betrag der intercompany Transaktionen, sortiert nach Transaktionstypus. Die Erklärung wird binnen 6 Monaten nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung abgegeben und beschreibt ebenfalls die Verrechnungspreispolitik für jede Transaktionsart.
Mittelstandsunternehmen sind nun auch betroffen. Jede Gesellschaft mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mindestens 50 Mio EUR (auf Gesellschafts- oder Konzernebene), muss jetzt diese vereinfachte Erklärung der Verrechnungspreispolitik abgeben. Dies betrifft also auch „kleine“ französische Tochtergesellschaften deutscher Unternehmensgruppen, sofern die Schwelle auf Gruppenebene überschritten ist.
Das Markwürdige an der Sache ist, dass diese Mittelstandsunternehmen von der allgemeinen Pflicht nicht betroffen sind, ihre Verrechnungspreise zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht gilt weiterhin nur für Unternehmen ab einer Schwelle von 400 Mio EUR. Mittelstandsunternehmen, die diese Schwelle nicht überschreiten, müssen zwar auf Anfrage ihre Verrechnungspreispolitik erklären. Für sie ist die formelle Dokumentation also eine (empfehlenswerte) Option. Die vereinfachte Erklärung über die Verrechnungspreispolitik ist dagegen ab 2017 Pflicht.