Drohende Insolvenz: Pflichten der Geschäftsführung

Drohende Insolvenz: Pflichten der Geschäftsführung

Geschäftsführer*innen einer GmbH müssen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (schnell) einen Insolvenzantrag stellen, andernfalls droht ihnen die Haftung mit dem Privatvermögen. Aber welchen Voraussetzungen greift eine solche Insolvenzantragspflicht eigentlich?

Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Insolvenzreife)

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht immer dann, wenn bestimmte sog. Insolvenzgründe vorliegen. Das ist der Fall, wenn eine

  • Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder
  • eine Überschuldung vorliegt.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist zwar streng genommen auch ein Insolvenzgrund, verpflichtet aber nicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Vielmehr begründet sie nur das Recht, auf eigenen Wunsch einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO, wenn die Gesellschaft voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt.

Wann das der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in vielen Urteilen konkretisiert. Danach liegt eine Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn eine

  1. innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende
  2. Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und
  3. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und
  4. den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Dabei dient die dreiwöchige Frist der Abgrenzung zu sog. „Zahlungsstockungen“, die keine solchen Pflichten auslösen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dagegen liegt lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen zwar derzeit noch liquide ist, sich aus der Finanzplanung aber ergibt, dass zu einem Zeitpunkt fernerer Zukunft eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird.

Hieran knüpfen sich, wie erwähnt, keine Insolvenzantragspflichten der Geschäftsführung – aber ein Recht auf Stellung eines solchen Antrags. Im Übrigen müssen Geschäftsführer*innen bei drohender Zahlungsunfähigkeit in der Regel trotzdem handeln – und sich z.B. um frisches Kapital bemühen, die Ausgaben senken oder Zahlungsziele verschieben.

Überschuldung der Gesellschaft

Eine sog. Überschuldung liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva) deckt.

Aber, große und wichtige Ausnahme in der Praxis: Eine Insolvenzantragspflicht folgt aus der Überschuldung nur dann, wenn keine sog. „positive Fortführungsprognose“ besteht.

Positive Fortführungsprognose

Eine positive Fortführungsprognose ist anzunehmen, wenn aufgrund der

  1. vorliegenden Zahlen die Annahme begründen, dass
  2. die Zahlungsfähigkeit in den nächsten 12 Monaten
  3. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrecht erhalten werden kann.

Hier spielt – ihr könnt es euch denken – in der Praxis ganz viel Musik! Bei der Beurteilung, ob eine solche Prognose für euer Unternehmen besteht, hilft euch der/die Steuerberater/in.

Folgen bei Insolvenzgrund: Stellung des Insolvenzantrages

Kommt ihr zu dem Ergebnis, dass ihr gesetzlich verpflichtet seid, einen Insolvenzantrag zu stellen, müsst ihr diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellen.

Dabei ist jeder Geschäftsführer grundsätzlich einzeln zum Antrag verpflichtet und darf sich nicht darauf verlassen, dass seine Kolleg*innen dies tun werden. Er darf sich von den Gesellschaftern dabei auch nicht „reinreden“ lassen (wobei eine solche Weisung der Gesellschafterversammlung seine persönliche Haftung beeinflussen kann).

Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer, trifft diese Pflicht übrigens die Gesellschafter der GmbH.

Folgen: Persönliche Haftung und Strafbarkeit!

Wer den Antrag nicht (rechtzeitig oder richtig) stellt, geht damit übrigens enorme Risiken ein.

  • Für alle Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden Geschäftsführer/innen unter Umständen mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Sie werden dann später ggf. vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen.
  • Die sog. Insolvenzverschleppung ist außerdem ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht wird. Ganz besonders brenzlig: Wer einmal wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde, ist danach für eine zukünftige Tätigkeit als Geschäftsführer/in gesperrt.

Fazit: Die Folgen sind also nicht zu unterschätzen – meine ganz ausdrückliche Empfehlung: Zieht anwaltliche Hilfe zurate, sobald ihr diesbezüglich Sorgen habt. Wenn dann Fehler beim Antrag unterlaufen, dieser zu spät oder nicht gestellt wird, dann haftet unter Umständen euer Rechtsbeistand – und dessen Haftpflichtversicherung schützt euer Privatvermögen.

Moritz Jaeckle

Financial Institutions 🏦 | Risk ⚖️ Restructuring 🏚 Regulatory 👨⚖️ | Business Angel 😇🇩🇰

1 Jahr

Unglaublich wichtiges Thema - ein funktionierendes Risikomanagement mit Liquiditätsüberblick ist essenziell für JEDES Unternehmen.

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