Rechnungslegung für KMU und Kleinstunternehmen
In der EU tätige Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen unabhängig von ihrer Größe Jahresabschlüsse erstellen und aufbewahren. Die Abschlüsse sind beim zuständigen nationalen Unternehmensregister einzureichen.
Börsennotierte Unternehmen
Börsennotierte Unternehmen, deren Anteile an einem geregelten Markt gehandelt werden, müssen ihre konsolidierten Jahresabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards en (IFRS) erstellen.
Diese Standards wurden von einem unabhängigen Gremium erarbeitet – dem International Accounting Standards Board en (IASB) – und von der EU übernommen.
Andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, brauchen die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) in der Regel nicht einzuhalten. In den meisten EU-Ländern können sie jedoch die IFRS bei ihren konsolidierten Abschlüssen zugrunde legen. Die Anwendung der IFRS für Einzelabschlüsse ist in einigen Ländern nicht nur erlaubt, sondern bestimmten nicht börsennotierten Unternehmen auch vorgeschrieben: Übersicht der Rechnungslegungsoptionen nach EU-Ländern en
Die Rechnungslegungsvorschriften unterscheiden sich zwar je nach Größe des Unternehmens; dennoch müssen alle Abschlüsse mindestens Folgendes umfassen:
- Bilanz
- Gewinn-und-Verlust-Rechnung
- Erläuterungen
KMU unterliegen einem vereinfachten Berichterstattungssystem. Kleinstunternehmen kommen – je nachdem in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben – in den Genuss weiterer Erleichterungen.
Kommt auch Ihr Unternehmen für eine vereinfachte Regelung infrage?
Hier erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen das vereinfachte Berichterstattungssystem oder darüber hinausgehende Erleichterungen in Anspruch nehmen kann.
Wie viele Beschäftigte hat Ihr Unternehmen?
Wie hoch ist Ihre Bilanzsumme?
Wie hoch ist Ihr Jahresumsatz?
Sie führen ein Kleinstunternehmen.
Je nachdem, in welchem EU-Land Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, kommt es gegebenenfalls in den Genuss besonderer Erleichterungen, sofern Sie zur Ausübung Ihrer Geschäfte eine Gesellschaft gründen.
Erkundigen Sie sich bei einem Buchhalter oder Berater, welche Berichtsstruktur für Ihr Unternehmen am vorteilhaftesten ist.
Warnhinweis
Achtung: Ihr Geschäftsergebnis könnte durch bestimmte Optionen oder Wechselkurse gegebenenfalls beeinträchtigt werden.
Je nachdem, in welchem EU-Land es seinen Sitz hat, kommt Ihr Kleinstunternehmen möglicherweise auch in den Genuss folgender Erleichterungen:
- Weniger Angaben im Anhang zum Jahresabschluss
- Vereinfachte Veröffentlichung Ihrer Abschlüsse: Sie senden Ihre Abschlüsse an eine einzige nationale Behörde – z. B. Ihre Steuerbehörde –, die sie in Ihrem Namen veröffentlicht
- Vereinfachte Gestaltung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
- Befreiung von der Verpflichtung zur Bewertung von Rechnungsabgrenzungsposten und transitorischen Aktiva, ausgenommen Kosten für Rohmaterial und Verbrauchsgüter, Personalkosten, Wertberichtigungen und Steuern
Sie führen ein kleines Unternehmen.
Sie unterliegen einem vereinfachten Berichterstattungssystem.
Erkundigen Sie sich bei einem Buchhalter oder Berater, welche Berichtsstruktur für Ihr Unternehmen am vorteilhaftesten ist.
Warnhinweis
Achtung: Ihr Geschäftsergebnis könnte durch bestimmte Optionen oder Wechselkurse gegebenenfalls beeinträchtigt werden.
In einigen EU-Ländern könnten Sie gezwungen sein, einen Abschlussprüfer zu bestellen und jährlich einen Managementbericht zu veröffentlichen.
Sie leiten ein mittleres oder großes Unternehmen.
Ihr Unternehmen unterliegt einem vereinfachten Berichterstattungssystem.
Erkundigen Sie sich bei einem Buchhalter oder Berater, welche Berichtsstruktur für Ihr Unternehmen am vorteilhaftesten ist.
Warnhinweis
Achtung: Ihr Geschäftsergebnis könnte durch bestimmte Optionen oder Wechselkurse gegebenenfalls beeinträchtigt werden.
Im Anhang zum Jahresabschluss müssen Sie umfassende Angaben machen. Abschlussprüfungen und Managementberichte sind Pflicht.
Selbstständige Unternehmer und Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung
Als selbstständige/r Unternehmer/in oder Leiter/in eines Unternehmens mit unbegrenzter Haftung (z. B. Einzelunternehmen oder offene Handelsgesellschaft) unterliegen Sie hinsichtlich der Rechnungslegung nicht den EU-Vorschriften.
Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei den zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.