Entsendung von Arbeitnehmenden
Als Arbeitgeber können Sie Ihre Beschäftigten vorübergehend in ein anderes EU-Land entsenden, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Die Beschäftigten werden dann zu „entsandten Arbeitnehmenden“. Für die Dauer der Entsendung müssen Sie diesen die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, wie sie in dem EU-Land gelten, in dem sie arbeiten werden, es sei denn, die Vorschriften des Heimatlandes sind günstiger.
Zuletzt überprüft: 15/11/2024