Ferienwohnrechte und andere Verträge über langfristige Urlaubsprodukte in der EU
Der Erwerb eines herkömmlichen Ferienwohnrechts – das Recht, im Laufe mehrerer Jahre mehrmals einen bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Unterkunft oder mehreren Unterkünften zu verbringen – kann sich als Minenfeld erweisen. Dasselbe gilt für die Teilhabe an langfristigen Urlaubsprodukten wie etwa einem so genannten Travel Discount Club, der Ihnen – manchmal in Verbindung mit Reise- oder anderen Diensten – mehrere Jahre lang das Recht auf verbilligte Unterkunft oder damit zusammenhängende Vergünstigungen gibt.
Sowohl herkömmliche Ferienwohnrechte als auch die verschiedenen langfristigen Urlaubsprodukte, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, können erhebliche langfristige oder unbefristete finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen. Hinzu treten zusätzliche wiederkehrende Kosten (wie Steuern, Instandhaltung und Versicherung).
Vertragsbedingungen – Ihre Rechte
Die aktuellen EU-Vorschriften schützen Sie vor skrupellosen Händlern, wenn Sie Verträge für Ferienwohnrechte oder langfristige Urlaubsprodukte unterzeichnen. Sie gelten für Verträge, die seit dem 23. Februar 2011 (oder in einigen EU-Ländern ab einem späteren Datum) abgeschlossen wurden.
Die Regeln bieten Ihnen auch Schutz bei der Unterzeichnung von
- Wiederverkaufsverträgen (ein Vermittler hilft Ihnen gegen Bezahlung beim Verkauf oder Kauf eines Ferienwohnrechts oder einer Ferienclub-Mitgliedschaft) und
- Tauschverträgen (Sie schließen sich gegen Bezahlung einem System an, bei dem Sie das Recht haben, Unterkünfte oder andere Dienste zu nutzen, während Sie anderen gestatten, zeitweilig Ihr Ferienwohnrecht in Anspruch zu nehmen).
Die Vorschriften gelten für Teilnutzungsrechte an verschiedenartigen Objekten, darunter
- Kreuzfahrtschiffe
- Wohnanhänger
- Hausboote
Was Sie vor dem Kauf wissen sollten
Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie Ihre Rechte kennen:
- Vollständige Information über die Bedingungen der Vereinbarung, bevor Sie unterzeichnen. Sie müssen alle Einzelheiten schriftlich in Ihrer eigenen Sprache erhalten (wenn dies eine Amtssprache der EU ist).
- Eine Bedenkzeit von 14 Kalendertagen, während der Sie ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten können. Wenn Sie nicht das im EU-Recht geforderte Standard-Widerrufsformular erhalten, verlängert sich diese Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Kalendertage.
- Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 3 Monate und 14 Kalendertage, wenn Sie keine vollständigen Informationen über das Produkt erhalten, das Sie kaufen.
- Der Verkäufer darf niemals einen Vorschuss oder eine Anzahlung verlangen, solange die Widerrufsfrist läuft.
- Beim Kauf einer Ferienclub-Mitgliedschaft muss die Zahlung in gleichen Raten im Jahresrhythmus erfolgen.
- Außerdem haben Sie ab der zweiten Rate das Recht, den Vertrag mit dem Ferienclub zu beenden, ohne dass eine Vertragsstrafe fällig wird. Sobald Sie die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhalten, haben Sie 14 Kalendertage Zeit, den Vertrag zu kündigen.
- Haben Sie außerdem einen verknüpften Tauschvertrag unterzeichnet, endet auch dieser automatisch und für Sie kostenlos, wenn Sie vom entsprechenden Teilnutzungsvertrag zurücktreten.
- Wenn Sie im Rahmen eines Wiederverkaufsvertrags einen Vermittler eingeschaltet haben, der Ihnen beim Verkauf Ihres Ferienwohnrechts oder Ihrer Ferienclub-Mitgliedschaft helfen soll, so darf dieser keine Zahlung von Ihnen fordern, bis der Verkauf abgeschlossen ist oder der Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde.
Warnhinweis
Handelt es sich bei Ihrem Vertrag um ein Ferienwohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt, so gelten diese Vorschriften auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, sie seien nicht anwendbar.
Unlautere Geschäftspraktiken und möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln
Achten Sie auch auf Folgendes:
- Illegale irreführende Verkaufstricks wie Rubbelkarten mit Gewinncode: Sie gewinnen einen Preis, doch Sie müssen ihn auf einer Veranstaltung über Ferienwohnrechte in Empfang nehmen, auf der Sie unter Druck gesetzt werden, einen Kaufvertrag zu unterzeichnen.
- Verdächtige Wiederverkaufsangebote für Ferienwohnrechte, insbesondere solche, bei denen Sie mit dem Versprechen, Sie könnten das vorhandene verkaufen, zum Kauf eines anderen Teilnutzungsrechts verlockt werden: In diesen Fällen könnten Sie sich mit 2 Teilnutzungsobjekten wiederfinden, die Sie weder möchten noch brauchen!
- Verdächtige Angebote von Personen, die behaupten, als Rechtsanwälte in einem anderen EU-Land tätig zu sein und Sie gegen Zahlung eines Honorars vor den Gerichten dieses Landes in Ihrem Streit mit dem Verkäufer vertreten wollen.
- Verdächtige Angebote von Personen, die vorgeben, dass sie gegen eine Gebühr in der Lage sind, Ihre Zahlungen an den Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten „zurückzufordern".
- Ihr Verkäufer von Ferienwohnrechten darf ihr Recht, Ihr Ferienwohnrecht privat zu verkaufen, zu vermieten oder zu tauschen, nicht unangemessen beschränken. Er darf auch weder Ihren Zugang zu Diensten einschränken noch die Instandhaltungsgebühren ohne Begründung erhöhen. Tut er dies unter Berufung auf die Standard-Vertragsbedingungen doch, so stehen diese Bedingungen eventuell im Widerspruch zu den Regeln im Hinblick auf missbräuchliche Vertragsklauseln und sind dann für Sie nicht bindend.
- Denken Sie an die langfristigen oder sogar unbefristeten Wirkungen der Verpflichtungen, die Sie mit dem Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts eingehen. Überlegen Sie genau, ob Sie es etwa in 10 oder 20 Jahren noch in Anspruch nehmen wollen oder können. Werden Ihre Kinder, die vielleicht Ihr Ferienwohnrecht erben und weiterhin Instandhaltungsgebühren zahlen müssen, es nutzen wollen?
Wenden Sie sich bei Problemen in dem Land, in dem Sie wohnen, an Ihren nationalen Verbraucherverband , und bei einem Streit mit einem Verkäufer in einem anderen EU-Land an das Europäische Verbraucherzentrum ( ECC-Net), um sich über Ihre Rechte zu informieren.
Sie können auch versuchen, die Streitigkeit über ein alternatives Streitbeilegungsverfahren außergerichtlich auszuräumen. Haben Sie Ihr Ferienwohnrecht oder Ihren Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt online erworben bzw. abgeschlossen, so können Sie Ihre Beschwerde auch online über eine OS-Plattform einreichen.
Fallbeispiel
Kündigung eines Teilnutzungsvertrags: Kunde gegen Verkäufer
Patrick aus Irland unterzeichnete 2013 einen Vertrag mit einem maltesischen Anbieter von Teilzeitnutzungsrechten. Der Anbieter gab ihm weder das Standard-Widerrufsformular noch unterrichtete er ihn darüber, dass während der Bedenkzeit keine Vorschusszahlungen oder Anzahlungen angenommen werden dürfen.
Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 1 260 Euro und bewilligte eine 2 Jahre gültige
Einzugsermächtigung über monatlich 122,50 Euro.
Für die Buchung eines Urlaubs in einer der Immobilien des Anbieters benötigte er
von diesem einen speziellen Code, den er aber trotz wiederholter Aufforderungen nie
erhielt.
Ein Jahr später konnte er immer noch keinen Urlaub buchen. Deshalb beschloss er, vom Vertrag zurückzutreten und sich auf die Vorschriften über die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14 Kalendertage zu berufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er 2 730 Euro gezahlt.
Der Anbieter akzeptierte den Rücktritt nicht und zahlte Patrick auch nicht sein Geld zurück.
Nach Beratung durch das ECC Irland ging Patrick über ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen gerichtlich vor, und das Gericht entschied zu seinen Gunsten. Doch der Anbieter zahlte immer noch nicht. Erst nach der Einschaltung des ECC Malta erhielt Patrick endlich sein Geld zurück.