Aufenthaltsrechte für Arbeitssuchende
Als EU-Bürger/in haben Sie das Recht, in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land gearbeitet haben und Ihre Stelle verlieren oder als Selbstständige/r nicht mehr genügend Aufträge bekommen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Aufenthaltsrecht behalten.
Welche Situation trifft auf Sie zu?
- Ich bin in ein anderes EU-Land umgezogen und suche dort Arbeit.
- Ich hatte Arbeit in meinem Gastland, habe diese aber verloren.
Die ersten 6 Monate
Meldung Ihrer Anwesenheit
Als Arbeitssuchende/r brauchen Sie sich in den ersten sechs Monaten nicht als wohnhaft anzumelden.
In einigen EU-Ländern müssen Sie den zuständigen Behörden jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ihrer Ankunft Ihre Anwesenheit melden, meistens im Rathaus oder in der örtlichen Polizeidienststelle.
Meldung beim Arbeitsamt
Wenn Sie von Ihrem Heimatland Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, müssen Sie sich beim Arbeitsamt in Ihrem Gastland anmelden. Sie und Ihre Familie sind weiterhin durch das Sozialversicherungssystem in Ihrem Heimatland gedeckt, z. B. für Ihre Krankenversicherung.
Selbst wenn Sie von Ihrem Heimatland keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, fallen Sie gegebenenfalls immer noch unter den Schutz seines Sozialversicherungssystems; erkunden Sie sich beim Sozialamt in Ihrem Heimatland.
Solange Sie während Ihres Aufenthalts im Ausland noch über Ihre heimische Krankenkasse versichert sind, wäre eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) praktisch.
Fallbeispiel
Sie brauchen Ihren Wohnsitz nicht sofort anzumelden
Marta ist Portugiesin und vor vier Monaten zur Arbeitssuche nach Spanien gezogen. Derzeit wohnt sie im Haus einer Freundin. Die spanische Polizei forderte sie auf, ihren Wohnsitz im Rathaus anzumelden und nachzuweisen, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Aufenthalt in Spanien verfügt.
Doch als Arbeitssuchende darf Marta mindestens sechs Monate in Spanien bleiben, ohne ihren Wohnsitz anmelden zu müssen. Sie muss nur nachweisen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht. Die spanischen Behörden dürfen von ihr nicht den Nachweis verlangen, dass sie sich selbst finanziell unterhalten kann.
Nach 6 Monaten noch immer auf Arbeitssuche
Prüfung Ihres Aufenthaltsrechts
Wenn Sie während der ersten sechs Monate Ihres Aufenthalts keine Stelle gefunden haben, können die nationalen Behörden prüfen, ob Ihr Aufenthaltsrecht verlängert werden kann. Hierfür erwarten sie Nachweise, dass Sie
- aktiv eine Stelle suchen und
- gute Chancen haben, eine zu finden.
Bewahren Sie stets Kopien Ihrer Bewerbungsschreiben, der Antworten möglicher Arbeitgeber, von Einladungen zu Interviews usw. auf.
Sie sind nicht verpflichtet, sich beim Arbeitsamt in Ihrem neuen Land zu melden, wenn sie von ihrem Heimatland keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten. Tun Sie dies aber, so hilft Ihnen das beim Nachweis, dass Sie aktiv nach einer Stelle suchen.
Kann ich ausgewiesen oder zum Verlassen des Landes aufgefordert werden?
Ihr Gastland kann Sie zum Verlassen des Landes auffordern, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie realistische Aussichten haben, dort Arbeit zu finden.
In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.
Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes muss Ihnen schriftlich zugestellt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.
Gleichbehandlung
Als Arbeitssuchende/r haben Sie Anspruch auf gleiche Behandlung wie Staatsangehörige Ihres Gastlandes in Bezug auf
- Zugang zu Beschäftigung
- Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Arbeitsämter
Ihr Gastland wartet möglicherweise ab, bis Sie einen echten Bezug zum lokalen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, bevor Ihnen bestimmte Arten der finanziellen Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährt werden, beispielsweise zinsgünstige Darlehen für Arbeitslose, die an Fortbildungskursen teilnehmen. Die Tatsache, dass Sie sich über einen angemessenen Zeitraum hinweg im Land aufgehalten und nach Arbeit gesucht haben, kann als echter Bezug gewertet werden.
Sie haben jedoch während Ihres Aufenthalts als Arbeitssuchende/r kein Anrecht auf beitragsfreie Sozialleistungen.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land gearbeitet haben und Ihre Stelle verlieren oder als Selbstständige/r nicht mehr genügend Aufträge bekommen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Aufenthaltsrecht behalten.
Wie lange Sie bleiben dürfen, wird davon abhängen, wie lange Sie in Ihrem neuen Land gearbeitet haben und was für einen Vertrag Sie vor Verlust Ihres Arbeitsplatzes hatten.
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind, dürfen Sie so lange bleiben, wie dieser Zustand anhält.
Gleichbehandlung
Während der Zeit, die Sie nach dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes in Ihrem Gastland bleiben dürfen, sollten Sie weiterhin dieselben Rechte genießen wie Staatsangehörige dieses Landes, zum Beispiel
- Sozialleistungen (einschließlich Leistungen bei Arbeitslosigkeit)
- Zugang zu Beschäftigung
- Unterstützung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung
Kann ich ausgewiesen oder zum Verlassen des Landes aufgefordert werden?
In Ausnahmefällen kann Ihr Gastland Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen. Die Ausweisungsentscheidung muss Ihnen schriftlich zugestellt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.
Prüfen Sie Ihre Aufenthaltsrechte abhängig von Ihrer Situation:
- Ich habe in meinem Gastland weniger als ein Jahr gearbeitet.
- Ich habe in meinem Gastland mehr als ein Jahr gearbeitet.
- Ich absolviere derzeit eine Berufsausbildung.
Wenn Sie einen festen Vertrag oder einen auf weniger als ein Jahr befristeten Vertrag hatten und Ihren Job vor Ablauf eines Jahres verloren haben, dürfen Sie mindestens 6 weitere Monate lang in Ihrem Gastland bleiben, sofern Sie nach Arbeit suchen.
Der Sechsmonatszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Vertrag endet.
Sie müssen sich beim Arbeitsamt als unfreiwillig arbeitslos und arbeitssuchend melden.
Fallbeispiel
Auch wenn Sie dort arbeitslos werden, dürfen Sie im Ausland bleiben
Sabrina ist Deutsche und zog nach Griechenland, um dort in einem kleinen Hotel zu arbeiten. Sie hatte einen Neunmonatsvertrag, den Ihr Arbeitgeber nach vier Monaten kündigte. Sie meldete sich beim griechischen Arbeitsamt als unfreiwillig arbeitslos und durfte weitere sechs Monate bleiben, während sie eine neue Stelle suchte.
Wenn Sie Ihren Job verloren haben, nachdem Sie mehr als ein Jahr lang in Ihrem Gastland gearbeitet haben, dürfen Sie weiterhin dort wohnen, sofern Sie als arbeitssuchend gemeldet sind und die Voraussetzungen erfüllen, um als Arbeitssuchende/r zu gelten.
Um Ihr Aufenthaltsrecht in Ihrem Gastland zu behalten, wenn Sie Ihren Job verloren haben oder nicht mehr als Selbständige/r aktiv sind, müssen Sie sich beim Arbeitsamt in Ihrem Gastland als arbeitssuchend melden.
Sie dürfen so lange bleiben, wie Sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind und die Voraussetzungen für Arbeitssuchende erfüllen.
Wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden und eine Berufsausbildung beginnen, dürfen Sie während deren gesamter Dauer in Ihrem Gastland bleiben.
Wenn Sie freiwillig arbeitslos geworden sind, dürfen Sie nur dann während der gesamten Dauer Ihrer Ausbildung in Ihrem Gastland bleiben, wenn diese Ausbildung mit der vorherigen Beschäftigung im Zusammenhang steht.
Ist dies nicht der Fall, so gelten für Ihren Verbleib in Ihrem neuen Land die gleichen Bedingungen wie für Studierende.
Siehe Aufenthaltsrechte und -bedingungen für Studierende
Um das Aufenthaltsrecht in Ihrem Gastland über die gesamte Dauer Ihrer Berufsausbildung zu behalten, müssen Sie sich bei den dortigen Behörden als arbeitssuchend anmelden. Dies gilt auch, wenn Sie freiwillig arbeitslos sind.