Fusionen von Unternehmen

Wenn Sie auf der Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten sind, können Sie auch erwägen, mit einem bestehenden Unternehmen zu fusionieren oder es zu übernehmen. Die folgenden Regeln betreffen „ Aktiengesellschaften", die in mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern ansässig sind.

Warnhinweis

Grenzübergreifende Fusionen mit Unternehmen, die Kapital von privaten oder öffentlichen Anlegern investieren, sind von den nachstehenden EU-Fusionskontrollvorschriften befreit.

Die EU-Vorschriften gelten für Fusionen wenn

Wenn Ihr Unternehmen der Käufer ist, gehen die Aktiva und Passiva der von Ihnen erworbenen Unternehmen auf Sie über. Anschließend müssen Sie im Tausch gegen die Vermögenswerte, die Sie durch die Übertragung erhalten haben, Wertpapiere (z. B. Aktien) mit dem Gegenwert des Kapitals des von Ihnen erworbenen Unternehmens ausgeben.

Unter Umständen müssen Sie auch eine Barzahlung von bis zu 10 % des Nenn- oder Buchwerts der Wertpapiere Ihres Unternehmens leisten.

Obwohl die von Ihnen erworbenen Unternehmen rein technisch gesehen aufgelöst werden, werden sie nicht offiziell abgewickelt.

Bei der Bildung des neuen Unternehmens müssen Sie Wertpapiere (z. B. Aktien) ausgegeben, die dem Gegenwert des Kapitals der Unternehmen entsprechen, die ihre Vermögenswerte übertragen. Diese Wertpapiere sollten an die Eigentümer der Unternehmen, die die Vermögenswerte übertragen, ausgegeben werden. Der Wert der Wertpapiere muss dem Kapital des Unternehmens entsprechen, das die Vermögenswerte überträgt.

Unter Umständen müssen Sie auch eine Barzahlung von bis zu 10 % des Nenn- oder Buchwerts der Wertpapiere Ihres Unternehmens leisten.

Die Unternehmen, die das Vermögen übertragen, werden am Ende des Verfahrens ohne Einleitung eines offiziellen Abwicklungsverfahrens aufgelöst.

Obwohl das Unternehmen, dessen Vermögenswerte übertragen werden, aufgelöst wird, wird es nach der Übertragung nicht offiziell abgewickelt.

Die EU-Länder können sich dafür entscheiden, diese Regeln nicht auf grenzübergreifende Fusionen mit Beteiligung von Genossenschaften anzuwenden, selbst wenn es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.

Ausarbeitung der Unterlagen (Gemeinsamer Verschmelzungsplan)

Wenn Ihr Unternehmen an einer Fusion beteiligt ist, müssen Sie ein Dokument – den sogenannten gemeinsamen Verschmelzungsplan – ausarbeiten, das mindestens Folgendes enthalten muss:

  • Name und Sitz der beteiligten Unternehmen und des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens
  • Verhältnis und Bedingungen der Zuteilung für den Wertpapiertausch (z. B. Zahl der Anteile an Ihrem erwerbenden Unternehmen, die den Gesellschaftern der erworbenen Unternehmen angeboten werden), sowie gegebenenfalls die Höhe der Barzahlungen
  • voraussichtliche Auswirkungen auf die Beschäftigung
  • Datum, ab dem die neuen Wertpapierinhaber des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens das Recht auf Dividenden haben
  • Satzung des aus der Fusion hervorgehenden Unternehmens
  • Verfahren für die Vereinbarungen, die Arbeitnehmer im Umgang mit den Mitgliedern des Vorstands des aus der Fusion entstehenden Unternehmens treffen sollten (sofern erforderlich)
  • Informationen zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen übertragen wird

Veröffentlichung von Unterlagen

Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss mindestens 1 Monat vor der Hauptversammlung veröffentlicht werden. An diesen Versammlungen nehmen alle Unternehmen Teil, die über die Fusion mitentscheiden.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan kann entweder auf den Webseiten der beteiligten Unternehmen oder auf einer speziellen Website in den betreffenden EU-Ländern erfolgen.

Vorbereitung der Berichte für die Hauptversammlung

Normalerweise sollten Sie vor der Hauptversammlung die folgenden beiden Berichte erstellen. Wenn alle Eigentümer der beteiligten Unternehmen einverstanden sind, kann auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen verzichtet werden.

In diesem Bericht werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Folgen des Zusammenschlusses für Eigentümer, Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert. Dieser Bericht sollte den Eigentümern des Unternehmens und den Personalvertretern spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung vorgelegt werden. Wenn die Geschäftsleitung eines der fusionierenden Unternehmen (rechtzeitig) Rückmeldung vonseiten des Personals erhält, wird diese in den Bericht aufgenommen.

Dieser Bericht wird (sofern erwünscht) für die Eigentümer der beteiligten Unternehmen erstellt. Er muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung vorliegen und darin sollte das im gemeinsamen Verschmelzungsplan festgelegte Austauschverhältnis erläutert werden, das bei der Bereitstellung von Sicherheiten für die erworbenen Vermögenswerte zur Anwendung gelangt.

Einigung über den Plan

Alle an der Fusion beteiligten Unternehmen müssen auf der Hauptversammlung dem Verschmelzungsplan zustimmen.

Alle beteiligten Unternehmen haben das Recht, sicherzustellen, dass die Durchführung der Fusion von der Fortsetzung der Mitarbeiterbeteiligung nach der Fusion abhängig gemacht wird.

Als erwerbendes Unternehmen haben Sie das Recht, der Fusion zuzustimmen, ohne an den Hauptversammlungen teilzunehmen, sofern die anderen Unternehmen einverstanden sind. Dazu müssen Sie sicherstellen, dass

  • der gemeinsame Verschmelzungsplan mindestens 1 Monat vor der Hauptversammlung veröffentlicht wird
  • alle anderen für die Fusion wichtigen Unterlagen (beispielsweise die Jahresabschlüsse und die Jahresberichte der von der Übernahme betroffenen Unternehmen) von den Interessenträgern eingesehen werden können

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fusion

Die Fusion muss in allen beteiligten EU-Ländern auf Rechtmäßigkeit geprüft werden, bevor sie wirksam werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch einen Notar oder ein Gericht. Nach Abschluss dieser Prüfung stellen diese eine Vorabbescheinigung aus.

Sobald diese vorhanden ist, kann die Fusion durchgeführt werden, sofern die beteiligten Unternehmen den gemeinsamen Verschmelzungsplan genehmigt haben. Dann muss die zuständige Behörde des Landes, in dem das neue Unternehmen gegründet und eingetragen werden soll, die Rechtmäßigkeit der Gründung des neuen Unternehmens prüfen.

Nachstehend finden Sie die in den einzelnen Ländern zuständige Wettbewerbsbehörde.

Inkrafttreten

Die zuständige Behörde in dem Land, in dem das erwerbende oder neu gegründete Unternehmen eingetragen ist, entscheidet dann über den Zeitpunkt, ab dem die Fusion wirksam wird.

Es obliegt allen beteiligten Unternehmen, Informationen über die Fusion im öffentlichen Register des eigenen Landes veröffentlichen zu lassen. Frühere Eintragungen für das Unternehmen können dann gestrichen werden.

Fortsetzung der Mitarbeiterbeteiligung

Als allgemeine Regel gilt für erwerbende bzw. neu gegründete Unternehmen, dass die künftige Mitarbeiterbeteiligung in Ihrem Unternehmen durch die Vorschriften des EU-Landes, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist, geregelt wird.

Die Mitarbeiterbeteiligung in dem erworbenen bzw. neu gegründeten Unternehmen kann nicht durch das nationale Recht gewährleistet werden, wenn

  • keine Gewähr für denselben Grad der Mitarbeiterbeteiligung möglich ist, wie er in den erworbenen Unternehmen bestand
  • mindestens eines der an der Fusion beteiligten Unternehmen während der letzten sechs Monate vor der Bekanntgabe des gemeinsamen Verschmelzungsplans mehr als 500 Beschäftigte hatte

Fusionen großer Unternehmen

Wenn der Umsatz der Unternehmen in der Summe bestimmte festgelegte Beträge en sowohl weltweit als auch innerhalb der EU überschreitet, müssen Sie die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen – unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Die Kommission wird die Auswirkungen der geplanten Fusion en auf den EU-Wettbewerb prüfen. Wird davon ausgegangen, dass die Fusion den Wettbewerb erheblich einschränkt, so würde sie zurückgewiesen. Manchmal werden Zusammenschlüsse nur unter bestimmten Bedingungen genehmigt, z. B. wenn ein Teil des kombinierten Unternehmens veräußert oder eine Lizenz für eine Technologie einem anderen Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 19/05/2023
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